BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 104/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. Dezember 2009 im gesam-ten Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Dagegen halten die Aus-spr374che 374ber die Einzelfreiheitsstrafen und 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 Das Landgericht hat die wegen der Vergewaltigungen der Nebenkl344ge-rin, seiner damaligen Ehefrau, verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten und von drei Jahren dem Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 3 - 3 - StGB entnommen. Die Wahl dieses Strafrahmens hat das Landgericht lediglich damit begr374ndet, dass die Annahme minder schwerer F344lle (247 177 Abs. 5 StGB) nicht gerechtfertigt sei. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass bei Vorlie-gen eines Regelbeispiels des 247 177 Abs. 2 StGB bei der Strafrahmenwahl zu-n344chst zu pr374fen ist, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer er-heblich schuldmindernder Umst344nde der Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszuge-hen ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 6. M344rz 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456 und vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, jew. m.w.N.). Dies h344tte unter den hier gegebenen Umst344nden insbesondere im Hinblick dar-auf der Er366rterung bedurft, dass der Angeklagte bei Begehung der beiden Ta-ten mit der Nebenkl344gerin verheiratet war und dass diese nach der ersten Tat im Winter 2004 weiterhin mit dem Angeklagten zusammenlebte und sich erst im Jahre 2008 von ihm trennte. Zumindest hinsichtlich der Tat im Winter 2004 h344t-te als weiterer gewichtiger Milderungsgrund der lange Zeitablauf seit dieser Tat in Betracht gezogen werden m374ssen. Die dargestellten M344ngel bei der Wahl des Strafrahmens f374hren zur Auf-hebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht auszuschlie337en ist, dass das Landgericht einen besonders schweren Fall im Sinne des 247 177 Abs. 2 StGB verneint und gegen den Angeklagten niedrigere Einzelfreiheitsstrafen verh344ngt 4 - 4 - h344tte. Die zu Grunde liegenden Feststellungen k366nnen jedoch bestehen blei-ben, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Erg344n-zende Feststellungen sind zul344ssig. Athing Ri'inBGH Solin-Stojanovi Ernemann ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Athing Cierniak Franke
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