BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 104 /13 vom 23. April 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 201 3 ge mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. September 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen, besonders schwerer Brandstiftung, versuchten Totschlags sowie Sac h- beschädigung in zwei F ällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde b e- stimmt, dass ein Jahr der Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken ist. 1 - 3 - Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. In der von dem Verteidiger des Angeklagten verfassten Revis ionsb e- gründungsschrift vom 25. Januar 2013 wird lediglich mitgeteilt, dass der Ang e- klagte mit dem Strafmaß einverstanden sei und sich nur gegen die Unterbri n- gungsanordnung wenden wolle. Er habe die Absicht, in der Strafhaft eine B e- rufsausbildung zu absolvi eren und meine, damit allen Strafzwecken zu gen ü- gen. Eigenständige Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts fehlen. Die bloße Bezugnahme auf den in keiner Weise rechtlich eingeordneten Standpunkt des Angeklagten lässt erkennen, dass der Verteidige r nicht wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 2 StR 83/12, Rn. 2 mwN , NJW 2012, 1748 ) die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat. Auch fehlt es wie der Generalbun desanwalt zu Recht ausgeführt hat an einer formgült i- gen Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts auf den fes t- gestellten Sachverhalt, die nach § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO zu den Mindestanforderungen an eine zulässige Sachrüge ge hört ( BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 275). 2 3 4 - 4 - Im Übrigen wäre das auf die Maßregelanordnung beschränkte Recht s- mittel auch un begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 5
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