ECLI:DE:BGH:2016:260416B4STR104.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 104 /1 6 vom 26. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen Mordes in drei tateinheitlichen Fällen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. April 201 6 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu m Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Es bedarf keiner En tscheidung, ob die u.a. zu Lasten der Angeklagten ang e- stellte Erwägung der Strafkammer, diese habe mit Absicht und damit mit der stärk s- ten Form des Vorsatz es gehandelt, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreife n- den rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. da zu einerseits BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 2 StR 61/12, NStZ 2012, 689; andererseits BGH, Beschluss vom 11. März 2015 1 StR 3/15, NStZ - RR 2015, 171). Da das Landgericht der Anzahl der Tatopfer bei der Bemessung der Strafe besonderes Gewicht beigeme ssen und ferner die über die regelmäßig zu erwartenden Tatfolgen hinausgehenden psych i- schen Beeinträchtigungen des Nebenklägers straferschwerend berücksichtigt hat, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Rechtsfo l- genausspru ch insoweit auf einem etwaigen Wertungsfehler beruht. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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