4 StR 105/00 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 105/00 vom 9. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 g e - mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, s o - weit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil der N. in G. verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Essen vom 22. Oktober 1999 a) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes in T a - teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s - strafe von drei Jahren verurteilt wird, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbezi e - hung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom 20. Januar 1999 (Az.: 6 Cs 20 Js 979/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs M o - naten verurteilt worden ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten - 3 - des Rechtsmittes, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Oberhausen zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 5. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmi t - tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einb e - ziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom 20. Januar 1999 (Az.: 6 Cs 20 Js 979/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen schwerer räuberischer Erpre s - sung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu ein