BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 105/01 vom 8. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2001 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Essen vom 5. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der Ve r - gewaltigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpre s - sung schuldig ist (vgl. UA 11 f.). Über die auf § 81 g StPO gestü tzte Anordnung der Entnahme von Körperzellen im Urteilstenor hat der Senat nicht zu befi n - den; denn es handelt sich insoweit richtigerweise um einen (ggf. selbständig anfechtbaren) Beschluß (vgl. Rogall in SK- StPO § 81 g Rdn. 29 i.V.m. § 81 a Rdn. 115). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein Athing nrn
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