BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 105/02 vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfa h - ren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1., 6. und 7. wegen Verbreitung von pornographischen Schriften verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staat s - kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ang e - klagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Fall II. 8. der Urteilsgründe von der Strafve rfolgung au s - genommen. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mi ß - brauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in T a - teinheit mit Sichverschaffen kinderpornograph i - scher Schriften, sowie des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusa m - mentreffenden Fällen in Tateinheit mit Sichve r - schaffen kinderpornographischer Schriften schuldig ist; b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Gesamtstrafe. - 3 - 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugen d - schutzkammer - des Landgerichts zurc k verwiesen. 5. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten des "schweren sexuellen Mi û - brauchs von Kindern in vier Fllen, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, und der Verbreitung von pornographischen Schriften in vier (weiteren Fllen) schuldig" gesprochen. Es hat ihn unter Ei n - beziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rgt der Ang e klagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemû § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fllen II. 1., 6. und 7. der Urteilsgrnde jeweils wegen Verbreitung von pornographischen Schriften verurteilt worden ist. Ferner wird mit Zustimmung des Generalbu n - desanwalts gemû § 154 a Abs. 2 StPO die in der Überlassung der Videoka s - sette, auf der vom Angeklagten das Tatgeschehen im Fall 5 der Urteilsgrnde aufgezeichnet worden war, an einen Dritten (Fall II. 8. der Urteilsgrnde) li e - gende Gesetzesverletzung von der Strafverfolgung ausgenommen; damit en t - fllt auch diese Verurteilung. Die Überlassung einer solchen pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) an einen Dritten erfllt entgegen der Auffassung des - 4 - Landgerichts nicht den Tatbestand des § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB, sondern den Tatbestand der Besitzverschaffung im Sinne des Abs. 5 Satz 1 dieser Vo r - schrift. 2. Der Wegfall der Verurteilung in den vorgenannten Fllen nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im brigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; jedoch wird der Schuldspruch zur Klarstellung des Schuldumfanges, wie vom Generalbundesanwalt angeregt, dahin gendert, daû der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgrnde des schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fllen sowie in allen vier Fllen des schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern jeweils t a - teinheitlich des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften (§ 184 Abs. 5 Satz 1 StGB; vgl. BGHSt 43, 366, 368 f.) schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschlieûen ist, daû sich der gestndige Angeklagte gegen den genderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt htte. 3. Die pauschale Verweisung auf die nach Auffassung des Landgerichts verwirklichten Straftatbestnde im Rahmen der rechtlichen Wrdigung, gibt Anlaû zu dem Hinweis, daû es insbesondere bei einer Vielzahl von Taten - wie - 5 - hier - angezeigt ist, eine rechtliche Zuordnung der einzelnen Taten vorzune h - men und die Taten mit den in den brigen Abschnitten der Urteilsgrnde ve r - wendeten Ordnung s ziffern zu bezeichnen. VRi'n BGH Dr. Tepperwien Maatz Athing befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unter- schreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
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