BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 105/06 vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Mai 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ros-tock vom 15. November 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch im Hinblick auf die tateinheitlich ausgeurteilte 204Geiselnahme mit Todesfolge223, da der zur Erf374llung dieses Tatbestan-des erforderliche normspezifische Zusammenhang zwischen Grundde-likt und Todesfolge (vgl. BGHSt 33, 322, 323 f.; BGHR StGB 247 239 b Sichbem344chtigen 3) rechtsfehlerfrei festgestellt ist (UA 10 f., 31 f.). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy