BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 105/08 vom 19. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien und die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Dessau-Ro337lau vom 6. November 2007 im Strafaus-spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts Halle zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. 4. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die der Angeklagten insoweit entstandenen not-wendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagte und - zu ihren Ungunsten - die Staatsanwaltschaft mit ihren je-weils auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen; die Angeklagte erhebt dar374ber hinaus die nicht ausgef374hrte Verfahrensr374ge. W344h-rend die Angeklagte mit ihrem Rechtsmittel insbesondere die Nichtannahme erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit beanstandet und eine niedrigere Strafe erstrebt, m366chte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision eine Verurtei-lung der Angeklagten wegen Mordes erreichen. Das Rechtsmittel der Angeklag- 1 - 4 - ten hat zum Strafausspruch Erfolg; dagegen bleibt der - vom Generalbundes-anwalt vertretenen - Revision der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt. I. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Die zur Tatzeit 27-j344hrige Angeklagte war von 2001 bis 2005 mit Enrico W. fest liiert. Aus dieser Beziehung stammt eine Tochter. Zwei weitere Schwangerschaften w344hrend ihrer Beziehung zu Enrico W. brach sie ab. Seit dem Sommer 2005 unterhielt sie eine Beziehung zu dem verheirateten Tino H. Als sie erstmals vom ihm schwanger wurde, lie337 sie auch diese Schwanger-schaft abbrechen. Die Beziehung zu Tino H. endete im Juli 2006. Im Dezember 2006 stellte die Angeklagte fest, dass sie von Tino H. erneut schwanger gewor-den war. Inzwischen hatte sie aber bereits die Verbindung zu Enrico W. wieder aufgenommen, der zwar zwischenzeitlich geheiratet hatte, aber von seiner Ehe-frau getrennt lebte und bei dem es sich um den Mann handelte, den sie "immer wollte". 3 Die Angeklagte verbarg ihre erneute Schwangerschaft erfolgreich vor anderen und traf auch keinerlei Vorbereitungen f374r die bevorstehende Geburt. Auch ihrer Mutter, die ihre wichtigste Bezugsperson ist, erz344hlte sie nichts, weil sie Vorw374rfe bez374glich ihrer Lebensf374hrung f374rchtete. Ebenso setzte sie auch Tino H. von ihrer Schwangerschaft nicht in Kenntnis, da ihr aufgrund seines fr374heren Verhaltens klar war, dass er das Kind nicht w374rde haben wollen. 4 Am Tattag, dem 28. Februar 2007, sp374rte die Angeklagte morgens Bauchschmerzen, dachte aber noch nicht an eine bevorstehende Geburt, mit der sie erst im April rechnete. Im Laufe des Vormittags f374hlte sie jedoch, dass 5 - 5 - es sich bei den Bauchschmerzen um Geburtswehen handelte. Wenig sp344ter brachte sie im Bad problemfrei ein gesundes M344dchen zur Welt. Sie durch-trennte die Nabelschnur und s344uberte das Kind. Dann reinigte sie das Bad. W344hrend sie damit besch344ftigt war und anschlie337end 374berlegte sie 374ber einen Zeitraum von drei bis vier Stunden nach der Geburt unentschieden hin und her, ob sie das Kind umbringen oder behalten solle. Das Aufsuchen eines Kranken-hauses oder die Abgabe des Kindes in eine so genannte Babyklappe zog sie nicht in Betracht, weil sie glaubte, dass hierbei sie als Mutter des Kindes und Tino H. als dessen Erzeuger bekannt w374rden. Das wollte sie aber wegen der bef374rchteten Vorw374rfe ihrer Mutter, der Ablehnung von Tino H. sowie ihres ei-genen Interesses an der wieder aufgenommenen Beziehung zu Enrico W. ver-meiden. Sie versp374rte Angst, Ratlosigkeit und Verzweiflung und war von der Geburt auch k366rperlich ersch366pft. Als nunmehr das Kind zu schreien begann, nahm sie es auf den Arm und entschied sich dann, es zu t366ten. Sie dr374ckte es mit Mund und Nase so gegen ihren Oberk366rper, dass das Kind nicht mehr at-men konnte, legte es sodann auf dem Boden ab und 374berzeugte sich davon, dass es kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Anschlie337end steckte sie die Kindesleiche in einen Plastiksack, den sie zun344chst in einem Schrank im Bad versteckte. In der folgenden Nacht brachte sie den Sack mit der Kinderleiche zu einem nahe gelegenen See. II. Das Landgericht hat die gest344ndige Angeklagte des Totschlags (247 212 Abs. 1 StGB) f374r schuldig befunden. Mit dem geh366rten psychiatrischen Sach-verst344ndigen Prof. Dr. M. hat es eine Aufhebung (247 20 StGB) oder auch nur erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB ver- 6 - 6 - neint. Zwar weise die Angeklagte eine selbstunsichere Pers366nlichkeit mit schi-zoiden und emotional instabilen Elementen auf. Gerade der mehrst374ndige Pro-zess des Hin- und Her374berlegens zeige aber, dass sie den Tatanreizen in ganz betr344chtlichem Ma337e Widerstand entgegenzusetzen vermocht habe. Eine Ver-urteilung der Angeklagten wegen Mordes hat das Schwurgericht abgelehnt, weil das allein in Betracht zu ziehende mordqualifizierende Merkmal der T366tung aus niedrigen Beweggr374nden nicht vorliege. Gegen eine solche Wertung spr344chen die Angst der Angeklagten vor Vorw374rfen ihrer Mutter, die sie dabei bewegen-den Gef374hle der Angst, Ratlosigkeit und Verzweiflung und auch ihre m366gliche Sorge um den Bestand der Ehe des Erzeugers. Zudem spreche das mehrst374n-dige Hin- und Her374berlegen vor der endg374ltigen Entscheidung zur T366tung ge-gen eine besondere Geringsch344tzung des fremden Lebens. III. Revision der Staatsanwaltschaft 7 Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Beanstandung, die Schwurge-richtskammer habe zu Unrecht das mordqualifizierende Merkmal der T366tung aus niedrigen Beweggr374nden verneint, nicht durch. 8 Die Beurteilung der Frage, ob Beweggr374nde zur Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiter reichendem Ma337e als ein Totschlag - verachtenswert er-scheinen, hat aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller 344u337eren und inneren f374r die Handlungsantriebe des T344ters ma337geblichen Faktoren, insbesondere der Umst344nde der Tat, der Lebensverh344ltnisse des T344ters, und seiner Pers366nlich-keit zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 47, 128, 130; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 47; jew. m.w.N.). Die Ablehnung niedriger Beweggr374nde 9 - 7 - im angefochtenen Urteil ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat alle wesentlichen f374r die Beurteilung ma337gebenden Um-st344nde in seine Abw344gung mit einbezogen. Mit ihren Einw344nden unternimmt die Beschwerdef374hrerin lediglich den Versuch, die in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltene Wertung durch eine eigene W374rdigung zu ersetzen. Damit kann sie angesichts des eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374fungsma337stabes nicht geh366rt werden. Dass die Angeklagte bei ihren stundenlangen 334berlegun-gen, ob sie das Kind leben lassen oder es t366ten solle, auch ihre Beziehung zu ihrer Mutter und zu Enrico W. und die Haltung des Kindesvaters Tino H. im Blick hatte, hat das Landgericht nicht verkannt. Die Verfolgung eigener Interes-sen und ein Missverh344ltnis zwischen Anlass und Tat sind der Regelfall der vor-s344tzlichen rechtswidrigen T366tung eines anderen. Dass die Tat der Angeklagten demgegen374ber von besonders krasser Selbstsucht gepr344gt war, die allein die Qualifizierung der Tat als mit lebenslanger Freiheitsstrafe statt als mit zeitiger Freiheitsstrafe bedrohter Totschlag rechtfertigen k366nnte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt ein die Revision begr374ndender Rechtsfehler nicht darin, dass das Landgericht der von Angst, Ratlosigkeit, Verzweiflung gepr344gten psychi-schen Verfassung der Angeklagten, zu der die k366rperliche Ersch366pfung nach der Geburt hinzukam, ein solches Gewicht beigemessen hat, dass deswegen die Mordqualifikation zu verneinen war. IV. Revision der Angeklagten 10 Dagegen f374hrt die Revision der Angeklagten auf die Sachr374ge zur Auf-hebung des Strafausspruchs. 11 - 8 - 1. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdef374hrerin, dass das Landge-richt eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsf344higkeit im Tatzeitpunkt im Sinne von 247 21 StGB verneint hat. Bei Kindst366tungen wird selbst unter den en-geren Voraussetzungen des fr374heren 247 217 StGB (zu den Gr374nden der Aufhe-bung dieser Vorschrift durch das 6. StrRG vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 34 zu Nr. 26 und S. 81/82 zu Nr. 15) eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldf344higkeit kaum in Betracht kommen, wenn bei der T344terin au337er der Belastung durch die Geburt keine unabh344ngig hiervon bestehenden rechtlich relevanten k366rperlichen und geistig-seelischen Beeintr344chtigungen vorliegen (vgl. BGH, Urt. vom 5. Juni 2003 - 3 StR 55/03). Dies gilt erst recht, wenn die Tat wie hier 226 anders als im fr374heren 247 217 StGB vorausgesetzt 226 nicht 204in oder gleich nach der Geburt223 erfolgt. Danach hat das Landgericht ungeachtet der Pers366nlichkeitsauff344lligkeiten der Angeklagten zu Recht - darin den geh366rten psychiatrischen Sachverst344ndigen folgend - das Vorliegen der Voraussetzun-gen des 247 21 StGB verneint. 12 2. Gleichwohl hat der Strafausspruch keinen Bestand. 13 Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht allerdings das Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags gem344337 247 213 StGB verneint und die Strafe dem Strafrahmen des 247 212 Abs. 1 StGB entnommen. Der Strafaus-spruch ist aber aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der pers366nlichen Schuld der Angeklagten getroffen hat, bei Abw344gung der strafmildernden und der strafsch344rfenden Ge-sichtspunkte die verh344ngte Freiheitsstrafe unvertretbar hoch ist, das f374r ver-gleichbare F344lle 374bliche Ma337 erheblich 374berschreitet, damit den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr entspricht und deshalb rechts-fehlerhaft ist (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12 m.w.N.). Nach den Erkenntnissen des Senats halten sich die in einschl344gigen 14 - 9 - F344llen gegen die Kindesm374tter verh344ngten Strafen deutlich unterhalb der hier erkannten Freiheitsstrafe. Dabei steht au337er Frage, dass solche Taten objektiv schwerstes Unrecht darstellen. Angesichts einer sich in letzter Zeit ersichtlich h344ufenden Zahl einschl344giger F344lle d374rfen bei der Findung des (noch) schuld-angemessenen Strafma337es auch generalpr344ventive Gesichtspunkte Ber374ck-sichtigung finden. In erster Linie hat sich die Strafe indes nach dem Ma337 der Tatschuld im Einzelfall auszurichten. Bei deren Gewichtung darf insbesondere die h344ufig verzweifelte Situation der Kindesm374tter nicht au337er Betracht bleiben. Zwar h344tte die Mutter der Angeklagten ihre Unterst374tzung nicht versagt und standen schon deshalb f374r die Angeklagte 226 wie das auch sonst bei solcher Sachlage regelm344337ig der Fall ist 226 objektiv L366sungsm366glichkeiten f374r die Ver-sorgung des Kindes zur Verf374gung. Dass die Angeklagte davon keinen Ge-brauch gemacht und sich schlie337lich f374r die T366tung des Kindes entschieden hat, ist aber nicht zuletzt den Besonderheiten in ihrer Pers366nlichkeit zuzuschreiben. Zu Recht hat das Landgericht der Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne deshalb auch ihre "selbstunsichere Pers366nlichkeitsst366rung" mit schizoiden und emotional instabilen Anteilen sowie ihre k366rperliche Er-sch366pfung durch die zuvor 374berstandene Entbindung zugute gehalten. Hinzu kommt, dass die psychische Verfassung der Angeklagten in der Tatsituation von Gef374hlen der Angst, Ratlosigkeit und Verzweiflung gepr344gt war. Angesichts dieser schuldmildernden Umst344nde von Gewicht wird das hier im zweistelligen Bereich gefundene Strafma337 der Tatschuld der Angeklagten nicht mehr ge-recht. - 10 - 3. Der Senat hebt deshalb auf die Revision der Angeklagten das Urteil im Strafausspruch auf. Die zugeh366rigen Feststellungen sind von dem Aufhebungs-grund nicht betroffen und k366nnen deshalb bestehen bleiben. Zugleich macht der Senat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache an ein anderes Landgericht zur374ck. 15 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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