BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 105 /15 vom 3. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 3. Dezember 2014, soweit es den Ang e- klagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angekl agten wegen gewerbs - und bandenm ä- ßigen Betrugs in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbs - und bandenm ä- ßigen Betrugs in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgefü hrte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Au f- 1 - 3 - hebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer eine mögliche S trafmilderung nach § 46b StGB nicht erörtert hat. Nach den Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung gab der Angeklagte in einem Haftprüfungstermin am 12. August 2014, der wie dem Senat aus der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen bekannt gewo rden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2003 5 StR 376/03, NStZ 2004, 639, 641; Gericke in KK - StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 16 mwN) vor der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfand, glaubhaft an, dass die Mitangeklagten R . und S . G . ü ber den Anklagevorwurf hinaus an allen abgeurteilten Taten beteiligt gewesen seien. Diese Ausführungen legen nahe, dass die Vorausse t- zungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1n StPO erfüllt sind. Die Strafkammer hätte daher die tatbest andlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls eine Ermessen s- entscheidung über die Gewährung der Strafmilderung treffen müssen. Selbst bei einem auf einzelne Taten begrenzten Aufklärungserfolg lägen die Vorau s- setzung en für die Strafmilderung nach § 46b StGB für sämtliche abgeurteilten Taten vor, da diese als Bandentaten derselben Tätergruppe den nach § 46b 2 3 - 4 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 3 StR 59 5/14 Rn. 9). Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy