BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 106/06 vom 19. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 8. September 2005 mit den zugeh366rigen Feststellungen, mit Ausnahme derjeni-gen zu den 344u337eren Tatgeschehen, aufgehoben a) in den F344llen II. 3 bis 6 der Urteilsgr374nde (Taten zum Nachteil der Nebenkl344gerin Anke B. ), b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe und c) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrl344ssiger Trunkenheit im Verkehr (Fall II. 1), wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei F344llen (F344lle II. 2 und 6), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vors344tzli-cher K366rperverletzung (Fall II. 3), wegen vors344tzlicher K366rperverletzung (Fall 1 - 3 - II. 4) sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall II. 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Au-337erdem hat es als weitere Rechtsfolge der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteils-gr374nde eine Ma337regelanordnung nach 247247 69, 69 a StGB getroffen. Mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision wen-det sich der Angeklagte gegen dieses Urteil, soweit er in den F344llen II. 3 bis 6 (Taten zum Nachteil der Nebenkl344gerin Anke B. ) verurteilt worden ist. Das insoweit wirksam beschr344nkte Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen weitgehenden Erfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Urteil kann, soweit es infolge der Rechtsmittelbeschr344nkung der revisionsrechtlichen 334berpr374fung unterliegt, nicht bestehen bleiben, weil die Beurteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten durch das Landgericht durch-greifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 2 Die Strafkammer ist dem psychiatrischen Sachverst344ndigen gefolgt, der den Angeklagten als dissoziale Pers366nlichkeit mit emotional instabilen Pers366n-lichkeitsanteilen beschrieben hat, bei dem zudem eine Polytoxikomanie vorlie-ge. Der langj344hrige, wahllose Konsum psychotroper Substanzen habe beim Angeklagten zu einer Destabilisierung seiner Pers366nlichkeit bei gleichzeitiger Zunahme aggressiven Verhaltens unter Drogeneinfluss gef374hrt. Bei der Schuld-f344higkeitsbeurteilung hat das Landgericht in 334bereinstimmung mit dem Sach-verst344ndigen nur auf das Ma337 der akuten Bet344ubungsmittelbeeinflussung des Angeklagten bei Begehung der Taten abgestellt und in den F344llen II. 5 und 6 der Urteilsgr374nde die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsf344-higkeit gem344337 247 21 StGB im Sinne einer krankhaften seelischen St366rung bejaht, 3 - 4 - in den F344llen II. 3 und 4 das Vorliegen dieser Voraussetzungen hingegen sicher ausgeschlossen. Ob die Schuldf344higkeit des Angeklagten durch das Zusammenwirken der vom Sachverst344ndigen diagnostizierten Pers366nlichkeitsst366rung und des bei al-len Taten festgestellten Drogeneinflusses vollst344ndig ausgeschlossen war, hat das Landgericht nicht er366rtert. Dessen h344tte es aber schon deshalb bedurft, weil insbesondere in den F344llen II. 5 und 6 der Grad der Drogenbeeinflussung des Angeklagten bereits f374r sich genommen schon so erheblich war, dass die Annahme von Schuldunf344higkeit jedenfalls unter Ber374cksichtigung der Pers366n-lichkeitsst366rung des Angeklagten nicht von vornherein ausschied. 4 Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Fall II. 5 vor Tatbege-hung nicht nur Amphetamin, Diazepam und Haschisch konsumiert, sondern, nachdem der Versuch, weitere Bet344ubungsmittel zu besorgen, fehlgeschlagen war, Bl374ten eines Engelstrompetenbaums gepfl374ckt und konsumiert. Der Ge-nuss dieser Pflanzen hatte bei ihm zu Wahnvorstellungen gef374hrt. Die der Ver-urteilung im Fall II. 6 zu Grunde liegende Tat beging er, nachdem er einen durch den Konsum von Cannabis, Amphetamin und Ecstasy hervorgerufenen Rauschzustand 374ber drei Tage hinweg durch die Einnahme weiterer Drogen aufrechterhalten und diese Zeit - seinen unwiderlegten Angaben gegen374ber dem psychiatrischen Sachverst344ndigen zufolge - ohne Schlaf verbracht hatte. 5 Das Landgericht hat weder die angesichts dieser Umst344nde gebotene Gesamtbetrachtung zu der Frage, ob die massive Drogenbeeinflussung im Zu-sammenwirken mit der Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten zu einem voll-st344ndigen Ausschluss seiner Schuldf344higkeit gef374hrt haben konnte (vgl. BGHR StGB 247 20 Ursachen, mehrere 2 und 247 21 Ursachen, mehrere 13), vorgenom- 6 - 5 - men, noch hat es sich in nachvollziehbarer Weise mit dem Schweregrad der Pers366nlichkeitsst366rung auseinandergesetzt. So ist etwa die Annahme, der An-geklagte weise im kognitiven Bereich und in seinem Wesen lediglich "diskrete" Ver344nderungen auf, nicht mit Tatsachen belegt. Sie ist zudem nicht in Einklang zu bringen mit der Vielzahl der festgestellten autoaggressiven Verhaltensweisen des Angeklagten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit bzw. im Vor-feld der Begehung der Taten. In Anbetracht der Besonderheiten und der Erheb-lichkeit dieser Auff344lligkeiten gen374gt der blo337e Hinweis des Landgerichts, beim Angeklagten zeichne sich eine "erh366hte Tendenz" zu autoaggressivem Verhal-ten in Konfliktsituationen bzw. zur Spannungsabfuhr ab, hier nicht aus, um R374ckschl374sse darauf zu ziehen, inwieweit seine Steuerungsf344higkeit zur Tatzeit auch durch die Pers366nlichkeitsst366rung beeinflusst war. Zur Beurteilung der Schuldf344higkeit h344tte es vielmehr einer umfassenden, vertieften Auseinander-setzung mit der Pers366nlichkeit des Angeklagten unter besonderer Ber374cksichti-gung der bei ihm auch au337erhalb seines strafbaren Handelns zu Tage getrete-nen Auff344lligkeiten bedurft. 2. Der Senat hebt das Urteil, soweit es angefochten ist, mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den 344u337eren Tatgeschehen in vollem Umfang auf, um dem neuen Tatrichter die M366glichkeit zu geben, die Schuldf344higkeit des Angeklagten umfassend neu zu pr374fen. Zwar liegt in den F344llen II. 3 und 4 eine Aufhebung der Schuldf344higkeit des Angeklagten nach den bisher getroffenen Feststellungen zur akuten Bet344ubungsmittelbeeinflus-sung im Tatzeitpunkt nicht in gleicher Weise nahe wie in den F344llen II. 5 und 6. Dennoch ist auch insoweit eine Schuldunf344higkeit des Angeklagten im Hinblick auf die bislang unzureichende Er366rterung des Schweregrads der Pers366nlich-keitsst366rung nicht g344nzlich auszuschlie337en. 7 - 6 - Die Aufhebung des Schuldspruchs in den F344llen II. 3 bis 6 zieht die Auf-hebung der Gesamtfreiheitsstrafe und des Ausspruchs 374ber die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach sich. 8 3. Der Senat weist darauf hin, dass auch die Erw344gungen zur Strafzu-messung nicht frei von rechtlichen Bedenken sind. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung wiederholt darauf abgestellt, die fortschreitende Dissozialisierung und die bislang - trotz Kenntnis seiner Neigung zu aggressi-ven Handlungen unter Drogeneinfluss - nicht bzw. erfolglos therapierte Drogen-abh344ngigkeit habe den Angeklagten in eine Lage gebracht, Straftaten mit stei-gender Intensit344t zu begehen. Dies l344sst besorgen, dass die Strafkammer die Art der Lebensf374hrung des Angeklagten rechtsfehlerhaft zu seinem Nachteil ber374cksichtigt hat. Diese darf ihm strafsch344rfend nur dann angelastet werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der R374ckschl374sse auf eine h366here Tatschuld zul344sst (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 3). Dies k366nnte zumindest dann zweifelhaft sein, wenn der Angeklagte auf Grund 9 - 7 - seiner Drogenabh344ngigkeit von einem derart starken Drang zur Aufnahme von Bet344ubungsmitteln beherrscht war, dass seine F344higkeit, diesem Drang zu wi-derstehen, eingeschr344nkt war (vgl. BGHR StGB 247 21 Strafrahmenverschiebung 33 und 38). Ri'inBGH Solin-Stojanovi ist infolge urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschrift gehindert. Tepperwien Maatz Tepperwien Ernemann Sost-Scheible
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