ECLI:DE:BGH:2017:230517B4STR106.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 106 / 1 7 vom 23. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. November 2016 wird a) das Verfahren hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe ei n- gestellt; im Umfang der Einstellung fal len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- klagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld - und Rechtsfolgenau s- spruch klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird freigesprochen. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus wird angeordnet. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ( vorsätzlicher ) K örperve r- letzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, ihn im Übrigen 1 - 3 - freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angekla g- ten führt zu einer E instellung des Verfahrens hinsichtlich Fall II.2 der Urteil s- gründe; im Übrige n ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Au s prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren au f Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 St PO ein , so weit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen Körperverlet zung verurteilt worden ist . Die Einstellung des Verfahrens ist vorliegend angezeigt, weil auf Grundlage der getroffenen Feststellungen Zweifel an der Annahme des Lan d- gerichts be stehen , die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei dieser Tat lediglich im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewe sen, und eine etw a- ige neue Strafe wegen dieser Tat nach einer Aufhebung und Zurückverwe i- sung der Sache neben der angeordneten M aßregel der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht beträchtlich ins G e- wicht fällt (§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO). 2. Die rechtsfehlerfreie A nordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kra nkenhaus hat Bestand. Sie wird von der Einstellung des Verfahrens hinsicht lich der Körperverletzung im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht berührt. a) D ie eingestellte Tat scheidet zwar als Anlasstat im Sinne des § 63 StGB aus . Das Landgericht hat die Anor dnung der Maßregel jedoch zugleich auf weitere fest gestellte rechtswidrige T aten die gefährliche Körperverletzung vom 27. März 2016 zum Nachteil der Geschädigten I . und die Körper - verletzung en vom 10. Mai 2016 zum Nachteil der Geschädigten B . und H . a ls Anlasstaten gestützt. 2 3 4 - 4 - b) Unbeschadet der Einstellung d es Verfahrens hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe hat auch d ie Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB Bestand. Dabei kann dahinste hen, ob eine Nicht berücksichtigung der eing e- stel l ten Tat überhaupt Auswirkungen auf die vom Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten getroffe ne P rognose hätte . Denn im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürd i- gung aller Umstände darf auc h das einer eingestellten Tat zugrunde liegende Verhalten des Täters, wenn es wie hier p rozessordnungs gemäß festgestellt ist, für die Gefährlichkeitsprognose verwertet werden (vgl. SSW - StGB/Kaspar, 3. Aufl., § 63 Rn. 20; LK - Schöch, 12. Aufl., § 63 Rn. 120 mwN) . Sost - Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Paul 5
Full & Egal Universal Law Academy