BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 1/07 vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. zu 2.: Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 27. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Olaf E. wird das Ur-teil des Landgerichts Neuruppin vom 9. August 2006, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, a) soweit er in den F344llen II. B 5 und 19 der Urteils-gr374nde verurteilt worden ist mit den Feststellungen, b) soweit der Angeklagte in den F344llen II. B 2, 3, 7 bis 10, 12, 14 bis 18, 20 und 21 der Urteilsgr374nde we-gen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr verurteilt worden ist mit den zur Gef344hrdung ande-rer Personen, zum Wert der durch die jeweiligen Verkehrsunf344lle gef344hrdeten fremden Sachen und den insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Fest-stellungen; die 374brigen Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen und zur absichtlichen Herbeif374hrung der Verkehrsunf344lle durch den Angeklagten bleiben jedoch aufrechterhalten; c) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zuge-h366rigen Feststellungen. 2. Auf die Revision der Angeklagten Manuela Carmen E. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, - 3 - a) soweit sie im Fall II. B 5 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in 20 F344llen und wegen Betruges in 21 F344llen, wobei es in vier F344llen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn eine Ma337regel nach 247247 69, 69 a StGB festgesetzt. Die Angeklagte hat es wegen Betruges in 21 F344llen, wobei es in vier F344llen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten r374gen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklag-ten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334b-rigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - I. 1. Soweit das Landgericht im Fall II. B 5 der Urteilsgr374nde den Angeklag-ten wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr und beide Angeklagte wegen eines mitt344terschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil der Haft-pflichtversicherung des Unfallgegners verurteilt hat, haben die Rechtsmittel der Angeklagten mit einer zul344ssig erhobenen, auf die Verletzung des 247 261 StPO gest374tzten Verfahrensr374ge Erfolg. 2 Das Landgericht hat seine 334berzeugung, dass der Angeklagte den Unfall mit dem von ihm gef374hrten Pkw, dessen Halterin die Angeklagte gewesen ist, absichtlich herbeigef374hrt hat, indem er das Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Grund pl366tzlich bis zum Stillstand abgebremst hat, auf die Bekundungen des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Unfallgegners und einer Zeu-gin, die den Unfall als Fu337g344ngerin beobachtet hat, gest374tzt. 3 Die Angeklagten r374gen zu Recht, das Landgericht habe entgegen 247 261 StPO die Beweise nicht ersch366pfend gew374rdigt, weil es unterlassen habe, die in der Hauptverhandlung verlesene Schadensanzeige des Unfallgegners vom 1. Dezember 2000 und die von diesem gefertigte Unfallskizze, die in Augenschein genommen wurde, in seine Beweisw374rdigung einzubeziehen. In seiner Scha-densanzeige hatte der Unfallgegner angegeben, ein Bus habe durch Blinkzei-chen angezeigt, den Haltestellenbereich verlassen zu wollen, worauf die drei vor ihm fahrenden Pkw abrupt abgebremst worden seien, so dass er nicht rechtzeitig habe halten k366nnen und auf den vor ihm befindlichen Pkw aufgefah-ren sei. Diese mit der von dem Zeugen gefertigten Unfallskizze in Einklang ste-hende Schilderung des Unfallhergangs l344sst sich mit den Bekundungen des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht vereinbaren. Das Landgericht h344tte sich 4 - 5 - deshalb in den Urteilsgr374nden mit diesem Widerspruch auseinandersetzen m374ssen (vgl. BGH StV 1993, 115; BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR 107/05). 2. Soweit der Angeklagte im Fall II. B 19 der Urteilsgr374nde wegen Betru-ges verurteilt worden ist, hat sein Rechtsmittel ebenfalls mit einer auf die Ver-letzung des 247 261 StPO gest374tzten Verfahrensr374ge Erfolg. 5 Nach den Feststellungen brachte die Zeugin F., die mit ihrem Pkw aus einer untergeordneten Stra337e kommend nach rechts in die Hauptstra337e abbie-gen wollte, den Pkw vor der Kreuzung an der Sichtlinie zum Halten. Der Ange-klagte, der sich mit seinem Fahrrad der Kreuzung auf dem B374rgersteig 226 aus der Sicht der Zeugin 226 von links n344herte, erkannte, dass die Zeugin mit ihrem Pkw so weit vorgefahren war, dass sie den B374rgersteig nicht mehr im Blick hat-te. Als die Zeugin anfuhr, steuerte er sein Rad vor den Pkw der Zeugin und kam, wie von ihm beabsichtigt, zu Fall. Die Haftpflichtversicherung der Zeugin zahlte als Schadensersatz und Schmerzensgeld insgesamt 902,20 Euro an den Angeklagten, weil sie aufgrund der Unfallschilderung in dem Schreiben des vom Angeklagten beauftragten Rechtsanwalts davon ausging, die Zeugin sei mit ih-rem Pkw pl366tzlich und unvermittelt angefahren, als der Angeklagte den Ein-m374ndungsbereich bereits nahezu vollst344ndig 374berquert gehabt habe. Das Landgericht hat seine 334berzeugung, dass der Angeklagte den Unfall absichtlich herbeigef374hrt hat, auf die Bekundungen der Zeugin F. in der Hauptverhandlung gest374tzt. Aus der Sicht der Zeugin sei die Vorfahrtsstra337e in beide Richtungen gerade und gut einsehbar gewesen. Da die Zeugin sich sicher gewesen sei, keinen Radfahrer auf der Fahrbahn gesehen zu haben, m374sse sich der Ange-klagte, wie die Zeugin 204bereits vermutet223 habe, au337erhalb ihres Sichtfeldes be-funden haben und sich mithin 374ber den B374rgersteig angen344hert haben. 6 - 6 - Die Revision des Angeklagten r374gt zu Recht, dass das Landgericht sich entgegen 247 261 StPO nicht mit der in der Hauptverhandlung am 18. Januar 2006 verlesenen, von der Zeugin und vom Angeklagten unterschriebenen Un-fallanzeige vom 16. November 2002 und mit der in Augenschein genommenen Unfallskizze auseinandergesetzt hat. Dies war deshalb geboten, weil sich so-wohl aus der von der Zeugin f374r die Schadensanzeige bei der Haftpflichtversi-cherung gefertigten Skizze als auch aus der Beschreibung der Unfallsituation in der Unfallanzeige ergibt, dass der Angeklagte sich der Kreuzung auf dem f374r Radfahrer freigegebenen Gehweg nicht 226 wie aufgrund der Bekundungen der Zeugin festgestellt 226 von links, sondern von rechts n344herte. Nach der von der Zeugin gefertigten Skizze war die Sicht nach rechts aus dem auf die Kreuzung zufahrenden Pkw aber durch eine Hecke am Rand des Geh- und Radweges eingeschr344nkt. 7 3. Die aufgezeigten Verfahrensfehler f374hren zur Aufhebung der Verurtei-lungen in den F344llen II. B 5 und 19 der Urteilsgr374nde. Das Landgericht hat die Verurteilung in diesen F344llen entscheidend auf die Bekundungen der Unfallgeg-ner gest374tzt, von deren Glaubhaftigkeit es sich insbesondere auch im Hinblick darauf 374berzeugt hat, dass sie 204auch nicht im Widerspruch zu fr374heren Anga-ben und Vernehmungen223 standen (UA 107). Es ist deshalb nicht auszuschlie-337en, dass das Landgericht, h344tte es die Beweisergebnisse umfassend gew374r-digt, zu anderen, f374r die Angeklagten g374nstigeren Feststellungen gelangt w344re. Dass sich die Verfahrensfehler auch auf die der Verurteilung der Angeklagten in den 374brigen F344llen zu Grunde liegende Beweisw374rdigung ausgewirkt haben k366nnen, schlie337t der Senat aus. Soweit das Landgericht seine 334berzeugung, dass der Angeklagte die Unf344lle absichtlich herbeigef374hrt hat, unter anderem auf die Vielzahl der Unf344lle, an denen der Angeklagte beteiligt war, die Ver-gleichbarkeit der jeweiligen Verkehrslage an den Unfallorten und die stets glei- 8 - 7 - che Abwicklung der Schadensf344lle gest374tzt hat, steht dem nicht entgegen, dass der Angeklagte in den F344llen II. B 5 und 19 der Urteilsgr374nde die Unf344lle m366gli-cherweise nicht provoziert hat. Denn der Unfallhergang in diesen F344llen unter-scheidet sich deutlich von dem Unfallgeschehen in den 374brigen F344llen, die zahl-reiche Gemeinsamkeiten aufweisen, die f374r eine Unfallprovokation durch den mit den Verh344ltnissen an den Unfallorten vertrauten Angeklagten sprechen. II. Soweit es die Angeklagte betrifft, hat die sachlich-rechtliche 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben. Die Revision des Angeklagten hat jedoch mit der Sachr374ge Erfolg, soweit er in den F344llen II. B 2, 3, 7 bis 10, 12, 14 bis 18, 20 und 21 jeweils wegen eines gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr verurteilt worden ist. 9 1. Zwar hat der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen den Verkehrsunfall jeweils absichtlich herbeigef374hrt (247 315 b Abs. 3 i.V.m. 247 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB) und mithin die Sicherheit des Stra337en-verkehrs dadurch beeintr344chtigt, dass er einen "344hnlichen, ebenso gef344hrlichen Eingriff" im Sinne des 247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen hat (vgl. BGHSt 48, 233). Der Straftatbestand des 247 315 b Abs. 1 StGB setzt dar374ber hinaus aber voraus, dass durch den tatbestandsm344337igen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef344hrdet werden. Dass in den genannten F344llen Leib oder Leben eines anderen Menschen gef344hrdet worden sind, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Auch die Gef344hrdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist in den genannten F344llen nicht belegt. Dass eine Sache von bedeutendem Wert nur in (wirtschaftlich) unbedeutendem Ma337e gef344hrdet wird, reicht hierf374r 10 - 8 - nicht aus; vielmehr muss der konkret drohende Schaden bedeutenden Umfan-ges sein (vgl. BGH NJW 1990, 194, 195; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 315 Rdn. 16 m.w.N.). F374r die Berechnung des Gef344hrdungsschadens kommt es auf die am Marktwert zu messende Wertminderung an (vgl. BGH NStZ 1999, 350, 351; Barnickel in M374nchKomm StGB 247 315 Rdn. 71). Die Wertgrenze f374r die Annahme der Gef344hrdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des 247 315 b Abs. 1 StGB lag zu dem f374r die Wertbestimmung ma337geblichen Ge-f344hrdungszeitpunkt (vgl. Barnickel in M374nchKomm StGB aaO Rdn. 69 m.N.) bei mindestens 1.500 DM bzw. 750 Euro (BGHSt 48, 14, 23; vgl. Barnickel aaO). Dass in den oben genannten F344llen ein Schaden (zumindest) in dieser H366he drohte, ist durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt: Soweit im Fall II. B 20 der Urteilsgr374nde der eingetretene Fremdsach-schaden mit 375 Euro beziffert wird, liegt es nach den bisherigen Feststellun-gen eher fern, dass ein dar374ber hinausgehender Schaden drohte. In den 374bri-gen F344llen hat die Strafkammer die H366he des entstandenen Sachschadens nicht genannt. Weder das Schadensbild in den F344llen II. B 8 der Urteilsgr374nde (Kratzer an der vorderen Sto337stange rechts), II. B 9 ("zwei Punkte" am Fahr-zeug des Unfallgegners), II. B 10 (Besch344digung der Sto337stange vorne rechts) und II. B 17 (eine etwa einen Zentimeter tiefe Einbeulung des vorderen Kenn-zeichens) noch die Feststellungen zum Unfallhergang in diesen und den 374bri-gen F344llen belegen eine zweifelsfrei die Wertgrenze 374berschreitende konkrete Gef344hrdung der an dem Unfall beteiligten Fremdfahrzeuge. 11 2. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in den genannten F344llen l344sst jedoch die Verurteilung der Angeklagten in diesen F344llen wegen eines mit-t344terschaftlich zum Nachteil der Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Unfall- 12 - 9 - gegner begangenen Betruges unber374hrt. Sie zieht nur die Aufhebung der zur Gef344hrdung von Leib und Leben anderer Personen, zur Gef344hrdung fremder Sachen von bedeutendem Wert und der insoweit zur inneren Tatseite getroffe-nen Feststellungen nach sich. Im 334brigen halten die Feststellungen zum 344u337e-ren Tatgeschehen, zur absichtlichen Herbeif374hrung der Verkehrsunf344lle und zum Sch344digungsvorsatz des Angeklagten rechtlicher Nachpr374fung stand und k366nnen deshalb bestehen bleiben. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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