ECLI:DE:B GH:2018:280818B4STR107.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 107 / 1 8 vom 28. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 28. August 2018 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Pader born vom 28. September 2017 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fä l- len II. 2 und II. 3 der Urteilsgrü nde verurteilt worden ist; i n- soweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2 . Das vorgenannte Urteil wird, soweit es den Angeklagten b e- trifft, dahin geändert, dass er wegen Wohnungseinbruc h- diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten veru r- teilt ist , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 3 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdie b- stahls (Fall II. 1 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: neun Monate Freiheitsstrafe), Körperverletzung (Fall II. 2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: drei Monate Fre i- 1 - 3 - hei tsstrafe) und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ( Fall II. 3 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: Geldstrafe von 60 Tagessätzen) zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewä h- rung ausgesetzt. Die auf die R üge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Umfang zur Einstellung des Verfahrens und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist das Rechtsmittel u nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 15 4 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe weg en Körperverletzung und im Fall II. 3 der Urteilsg ründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. a) Zu der Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: II.2 der Urteilsgründe wird der Schuldspruch wegen Körperve r- letzung von den Feststellungen nicht getragen. Ihnen ist lediglich zu en t- nehmen, dass der Angeklagte zugunsten des Mitangeklag ten in den sich ein Handgemenge zwischen allen vier Kontrahe n- ten bei dem zunächst nur Faustschläge ausgetauscht wu r- den . Diese allgemein gehaltene Feststellung zu dem Kampfgeschehen reicht für sich nicht aus, um eine konkrete Körperverletzungshandlung zu belegen. Dessen ungeachtet sind die Ausführungen der Kammer, mit d enen sie in diesem Zusammenhang eine zugunsten des Mitangeklagten H . ge - leistete Nothilfe gemäß § 32 StGB verneint hat, nicht frei von rechtlichen Bedenken. Danach hatte der Angeklagte H . dem Zeugen S . eine Ohrfeige verabreicht. Als s ich der Zeuge hiergegen zur Wehr setzen wollte, griff der Angeklagte zugunsten des H . in den Streit ein. Ein 2 3 - 4 - gegenwärtiger Angriff, bei dem die Rechtsgutsverletzung unmittelbar b e- vorsteht und gegen die sich der Zeuge (rechtmäßig) zur Wehr setzen w ollte, ergibt sich hieraus jedenfalls nicht zweifelsfrei. Denn der Angriff des Mitangeklagten H . war mit der Ausführung der Ohrfeige abge - schlossen. Dass er eine Wiederholung oder sonstige weitere Tätlichke i- ten beabsichtigte, denen der Zeuge mit Ge genwehr begegnen wollte, s- reichenden Grundlage für die Beurteilung, ob der Angeklagte gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war. Ob sich zu dem Tatgeschehen insoweit noch weitere Feststellun gen treffen lassen, ist zwar nicht gänzlich au s- geschlossen, erscheint aber zumindest zweifelhaft. Aus prozessökon o- mischen Gründen wird deshalb b eantragt, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte wegen Körperverle t- zung verur Dem tritt der Senat bei. b) Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat aus verfahren s- ökonomischen Gründen zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache allein zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe aus den verbleibenden Ei n- ze lstrafen von neun Monaten Freiheitsstrafe und 60 Tagessätzen Geldstrafe das Verfahren auch im Hinblick auf die für sich gesehen rechts fehler freie Veru r- teilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II. 3 der Urteilsgründe) eingestellt. 4 5 - 5 - 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 6
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