BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 1/08 vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Februar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. August 2007 wird - entsprechend der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts - mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass im Fall II. 1 die tateinheitliche Verurtei-lung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entf344llt. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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