BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 108/02 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Essen vom 5. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. März 2002 - wie folgt g e - ändert und neu gefaßt wird: Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 31. März 2000 (Az. 62 Ls 14 Js 940/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Außerdem wird er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen und wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheit s - strafe von zwei Jahren verurteilt. - 3 - Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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