BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 108/07 vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. November 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des versuchten gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in Tateinheit mit versuchter gef344hr-licher K366rperverletzung schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen - ausgenommen die Feststellungen zur Schuld-f344higkeit, die bestehen bleiben - aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in Tateinheit mit versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklag-te mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten nur insoweit ergeben, als das Landgericht ihn - neben versuchter ge-f344hrlicher K366rperverletzung - nach dem verk374ndeten Urteilstenor des [vollende-ten] gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr gem344337 247 315 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. 247 315 Abs. 3 (Nr. 1) StGB f374r schuldig befunden hat. Wie das Landgericht im Rahmen der rechtlichen W374rdigung selbst erkannt hat, ergeben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit lediglich eine Strafbar-keit wegen Versuchs dieses Verbrechens, da der tatbestandliche Erfolg, n344m-lich eine konkrete Gef344hrdung nicht eingetreten ist. Der Angeklagte hatte die Radmuttern an drei R344dern des Pkw der Gesch344digten in der Absicht gelockert, dass sie deshalb auf der Fahrt von ihrer Arbeitsstelle verungl374ckte. Sie bemerk-te jedoch alsbald nach Fahrtbeginn verd344chtige Ger344usche und hielt bereits nach 900 Metern an, ohne dass es bis dahin zu einer kritischen Situation ge-kommen war. Ein von ihr herbeigerufener Bekannter stellte sodann die Manipu-lationen an den R344dern fest. Bei dieser Sachlage ist es nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH NJW 1996, 329 unter Aufgabe von BGH NStZ 1985, 263; vgl. weiter Barnickel in M374Ko 247 315 b Rdn. 26) bei einem Ver-such des Verbrechens nach 247 315 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. 247 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB geblieben. 2 - 4 - Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte h344tte sich gegen den ge344nder-ten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen k366nnen. 3 2. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt hier zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Anders verhielte es sich dann, wenn der - verk374ndete - Schuld-spruch wegen [vollendeten] gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr ledig-lich auf einem Fassungsversehen beruhte. Davon kann hier der Senat indes nicht ohne Weiteres ausgehen, zumal auch die Urteilsgr374nde nicht erkennbar machen, worauf der Widerspruch zwischen dem (verk374ndeten) Schuldspruch und der rechtlichen W374rdigung beruht (vgl. Kuckein in KK StPO 5. Aufl. 247 354 Rdn. 20 mit Rechtsprechungsnachweisen). Hinzu kommt, dass - wie der Senat im Rahmen der Pr374fung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis genom-men hat - im gesamten Verfahren von der urspr374nglich zum Amtsgericht Ess-lingen erhobenen und unver344ndert zugelassenen Anklage an - n344mlich auch im Urteil des Amtsgerichts vom 27. Juni 2005, im Beschluss, durch den die Beru-fungskammer des Landgerichts das Verfahren gem344337 247 225 a StPO der Schwurgerichtskammer vorgelegt hat, und im 334bernahmebeschluss der Schwurgerichtskammer - bis zu der Verk374ndung der Urteilsformel in Bezug auf 247 315 b StGB stets von einem gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr, d.h. von einem vollendeten Delikt, ausgegangen worden ist. Auch das Hauptver-handlungsprotokoll weist aus, dass zwar rechtliche Hinweise erteilt worden sind (ProtBd. Bl. 34), die jedoch nicht eine in Betracht gezogene Strafbarkeit wegen versuchten gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr betreffen. 4 Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. Von dem aufgezeig-ten Rechtsfehler sind die Feststellungen zur - vollst344ndig erhalten gebliebenen - 5 - 5 - Schuldf344higkeit des Angeklagten nicht ber374hrt; diese k366nnen deshalb bestehen bleiben. 3. Der Senat weist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck, da nach dem rechtskr344ftig gewordenen Schuldspruch eine Zust344ndigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr begr374ndet ist. 6 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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