BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 108/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsun- f344higen Person u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stralsund vom 19. November 2007 aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunf344hi-gen Person (247247 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 26 StGB) in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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