BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 108/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stralsund vom 19. November 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344-higen Person (247 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist, da die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikati-on in der Urteilsformel erfordert (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 25). - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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