BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 108/10 vom 6. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Mai 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Senat setzt die H366he des Tagessat-zes f374r die wegen N366tigung (Tat 2), vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat 4) und Bedrohung (Tat 6) verh344ngten Geldstra-fen gem344337 247 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestma337 von 1 EUR fest. Die Bestimmung der Tagessatzh366he ist auch dann erforderlich, wenn die Geldstrafen - wie hier - in einer Ge-samtfreiheitsstrafe aufgehen (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 40 Rdn. 6 m.w.N.). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Athing Solin-Stojanovi Cierniak Ernemann Mutzbauer
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