ECLI:DE:BGH:2018:100418B4STR108.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 108 / 1 8 vom 10. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Apr il 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 15. Dezember 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung veru r- teilt worden ist; insoweit werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrec h terhalten ; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gef ährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschäd i- gung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine hiergegen 1 - 3 - gerichtete , auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Ü brigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen kam dem alkoholisierten Angeklagten am 22. Mai 201 7 auf einem Fußweg in Essen der ihm unbekannte 17 - jährige Zeuge D . auf seinem Tretroller entgegen. Der Zeuge wollte an dem Ange - entschloss, den Roller des Jungen an sich zu nehmen, um sich schneller for t- (UA 6) . Unvermittelt schlug der Angeklagte mit einer vo l- len Bierdose (1 Liter) noch im Vorbeifahren gegen den Kopf des Jungen. Dieser fiel durch die Wucht des Schlages benommen zu Boden. Der Ange klagte half dem Geschädigten wieder hoch, indem er ihm unter die Arme griff, ihn h- insbesondere den Rucksack abklopfte. Der Zeuge hatte den Eindruck, der Angeklagte woll t e ih m Dreck von den Schultern streifen; er bracht e dies nicht damit in Verbindung, dass der Angeklagte sich auf diese Weise auch einen groben Überblick verschaffen konnte, ob sich in dem Rucksack etwas Stehlenswertes befand nur wenige Sekunden nach dem Schlag fasste d er Angeklagte den Entschluss, die aufgrund des Schlages erlittene lähmende Angst des Jungen auszunutzen (UA 6) . Er nahm den Roller an sich und entfernte sich mit dem Ziel, diesen als Fortbewegungsmittel zumindest vorübergehend zu behalten und dem Gesch ä- digten nie zurückzugeben. Der dem Angeklagten körperlich unterlegene G e- 2 3 - 4 - schädigte hatte was dem Angeklagten bewusst war derartige Angst vor we i- teren Schlägen, dass er die Wegnahme ge schehen ließ. Das Landgericht hat dieses Geschehen unter anderem als besonders schweren Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet und zwischen Gewaltanwendung und Weg nahme ergibt sich bei lebensnaher B e- trachtung schon aus dem unmittelbar en zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Niederstrecken des Zeugen und der nur wenige Augenblicke später fo l- genden Wegnahme des Rollers. Bereits aufgrund des äußeren Geschehens kann dara uf geschlossen werden, dass der Angeklagte den Jungen, der einen für den Angeklagten interessanten Roller fuhr, zumindest auch deswegen ni e- derschlug, weil er selbst in den Besitz des Rollers als Fortbewegungsmittel g e- langen wollte. Jedenfalls wirkte die Ge waltanwendung für den Zeugen erken n- bar als Drohung mit jederzeit möglicher weiterer Gewalt in dem Augenblick der Wegnahme noch fort. Der Zeuge hat für den Angeklagten erkennbar unter dem Eindruck des zuvor erlittenen Schlags gegen den Kopf aus Angst vo r we i- teren Schlägen des ihm körperlich überlegenen und mit einer Bierdose bewaf f- (UA 15) . b) Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes nicht. Notwendige Vor aussetzung für eine Stra f- barkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich - zeit - lichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Ei n- schränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsaminhabers über das Tato b- jekt gekommen ist ( BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144) . 4 5 - 5 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zw i- schen der Drohung mit oder dem Einsatz v on Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt od er Drohung müssen das Mi t- tel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Hierbei genügt es, dass aus Sicht des Täters der Einsatz des Nötigungsmittels notwendig ist. Allein seine Vorst e l- lung und sein Wille sind für den Finalzusammenhang maßgebend (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 , aaO, BGHSt 61, 141, 145). Hingegen fehlt es a n einer solchen Verknüpfung, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zweck der Wegnahme vorgenommen wird, sondern de r Täter den Entschluss zur We g- nahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (BGH, Urteil vom 20. April 1995 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschluss vom 18. Februar 2014 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156, jew . mwN). Deshalb genügt der Umstand, dass di e Wirkung en eines ohne Weg - nahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht (BGH, Beschluss vom 25. Sep - tember 2012 2 StR 340/12, NStZ - RR 2013, 45). Auch das bloße Ausnutzen der Angs t eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen g e- richteter Gewalthandlungen reicht ohne aktuelle Drohung erneuter Gewalt - anwendung nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648; Beschluss vom 25. Februar 2014 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269, jew. mwN). bb) D as Landgericht hat nicht widerspruchsfrei festgestellt, dass der A n- geklagte bereits im Zeitpunkt de s Schlags mit der Bierdose vorha tte, dem G e- schädigten den Tretroller wegzunehmen. Zwar hat es zunächst festgestellt, 6 7 8 - 6 - Wegnahme entschloss, als der Geschädigte an ihm vorbeifahren wollte; dies würde den Finalzusamme nhang tragen. S odann heißt es jedoch in den Fes t- ste l Angst des Jungen zu nutzen und den Roller an sich zu nehmen . Bezogen auf diesen Zeitpunkt nach Abschluss der Gewalthandlung stellt d ie Strafkammer nicht fest, dass der Angeklagte für den Fall geleisteten oder erwarteten Wide r- stands gegen die Wegnahme zumindest konkludent mit weiterer Gewalt drohte. Zwar hatte der Geschädigte weiterhin Angst vor dem Angeklagten; das bloße Ausnutzen einer vorangegangenen Nötigung reicht aber für den Finalzusa m- menhang nicht aus, wenn nicht die Nötigungslage bei Hinzutreten der Zuei g- nungsabsicht wenigstens konkludent aktualisiert aufre chterhalten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 3 StR 400/12). Dieser Widerspruch wird auch im Weiteren in den Urteilsgründen nicht aufgelöst. Vielmehr knüpft das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung g e- sondert an die beiden von ihm f estgestellten und miteinander unvereinbaren Alternativen an. c) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren Ra u- bes zieht die Aufhebung der für sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung nac h sich . Ferner entzieht sie dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Der Senat kann jedoch die äußeren Feststellungen zu r Tat zum Nachteil des Geschädigten D . auf - rechterhalten, weil diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Ab s. 2 StPO). 9 10 - 7 - 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. VRinBGH Sost - Scheible ist url aubsbedingt gehindert zu unterschreiben. Cierniak Cierniak Franke Bend er Quentin 11
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