BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 109/09 vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 16. Dezember 2008 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Vorwurf der - tateinheitlich begangenen - versuchten schwe-ren r344uberischen Erpressung entf344llt, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten schweren r344uberi-schen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe, mit schwerem Raub und mit K366rperverletzung f374r schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es die bei der Tat verwendete Schreckschusspistole eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel 1 - 3 - ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht des schweren Raubes in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverlet-zung und mit unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe f374r schuldig befunden hat. Dagegen h344lt - wie der Beschwerdef374hrer zu Recht r374gt - der Schuldspruch der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter schwerer r344uberischer Er-pressung verurteilt hat. 2 Entgegen der Auffassung des Landgerichts schlie337en die getroffenen Feststellungen nicht aus, dass der Angeklagte im Sinne des 247 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend von dem Versuch der schweren r344uberischen Erpressung zum Nachteil der Zeugin S. zur374ckgetreten ist. Das Landgericht hat ange-nommen, der Angeklagte habe erkannt, dass sein Vorhaben, die Zeugin S. allein durch die Drohung mit der vorgehaltenen Schreckschusspistole zur Her-ausgabe ihrer Handtasche zu bewegen, gescheitert war, bevor er sich deren Bekannter, der Zeugin Sch. -K. , zuwandte und dieser die Handtasche ent-riss. Ma337geblich hat die Strafkammer ihre 334berzeugung von dem "Fehlschlag des Versuchs" auf den Umstand gest374tzt, dass der Angeklagte zu keinem Zeit-punkt vorhatte, die Waffe abzufeuern [UA 10 a.E.]. Damit hat die Strafkammer im Widerspruch zu ihren eigenen Ausf374hrungen im angefochtenen Urteil dem Tatplan eine Bedeutung zugemessen, die ihm nach der neueren Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (Senat, NStZ 2007, 91 m.w.N.). Dass der Angeklagte die Zeugin S. mit dem Fahrrad, mit dem er unterwegs war, ohne Weiteres h344tte verfolgen und zur Erlangung von deren 3 - 4 - Handtasche die Pistole erneut h344tte einsetzen oder aber, wie er es sogleich gegen374ber der Zeugin Sch. -K. getan hat, einfache Gewalt h344tte anwenden k366nnen, liegt nach den Umst344nden nahe. Auch das Landgericht ist davon aus-gegangen, dass ihm dies m366glich gewesen w344re [UA 9]. Dass sich der Ange-klagte, statt die Zeugin S. zu verfolgen, entsprechend seiner Einlassung der Zeugin Sch. -K. zuwandte, die weniger weit gefl374chtet gewesen sei, konnte auch das Ergebnis einer "n374chternen Abw344gung" sein, die nach den Grunds344t-zen der Entscheidung BGHSt 35, 184, 186 die Annahme freiwilligen R374cktritts vom unbeendeten Versuch gerade nicht ausschlie337t. Nach alledem hat der Schuldspruch wegen versuchter schwerer r344uberi-scher Erpressung keinen Bestand. Der Senat schlie337t auch aus, dass sich auf Grund neuer Verhandlung Feststellungen ergeben k366nnten, die mit der erfor-derlichen Sicherheit der Anwendung des 247 24 Abs. 1 StGB entgegenstehen w374rden. Er 344ndert deshalb von sich aus den Schuldspruch dahin, dass der Tat-vorwurf der versuchten schweren r344uberischen Erpressung entf344llt. 4 2. Die 304nderung des Schuldspruchs n366tigt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschlie337en, dass das Landgericht auf der Grundlage des ge344nderten Schuldspruchs eine niedrigere Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Allerdings ist der neue Tatrichter ungeachtet des 5 - 5 - R374cktritts vom Versuch der Tat zum Nachteil der Zeugin S. nicht gehindert, auch die bei dieser Zeugin auf Grund des Angriffs des Angeklagten eingetrete-nen psychischen Belastungen strafsch344rfend zu werten. Der Aufhebung der dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht; diese k366nnen deshalb bestehen bleiben. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Franke
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