BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 109 / 13 vom 23. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen g efährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 201 3 , an der teilgenommen h aben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Reiter als beisitzende Richter , Richterin am Landgericht als Vertreter in de s Ge neralbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers , Justiz angestel lte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Angeklagten T . G . und F . G . gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 2012 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kos ten seines Rechtsmi t- tels , die insoweit durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten sowie die den jeweiligen Neben - und Adhäsions klä gern im Rechtsmittel verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. V on Rechts wegen Gründe: Das Landge richt hat den Angeklagten T . G . wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten F . G . wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtf reiheitsst rafe von vier Jahren und neun M o- naten verurteilt. Das Gericht hat ferner Ad häsio nsentscheidungen getroffen; unter anderem hat es d ie beiden Angeklagten und die nicht revidierende Mita n- geklagte Y . als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger A . B . ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisi o- nen der Angeklagten haben keinen Erfolg. 1 2 - 4 - I. Nach den Festste llungen des Landgerichts entschlossen sich die Ang e- klagten und die Mit angeklagte Y . , den Nebenkläger A . B . tät - dem Angeklagten F . G . , der kurz zuvor einen Verwandten B . s (Nebenkläger Y . K . ) im Nac hhinein bestraft wer den. Die Angreifer liefen hinter dem Nebenkläger her, der sich auf dem Heimweg befand und einen Holzstock zu Verteidigungszwecken bei sich trug , und stellten ihn vor der Front eines Hauses. Die beiden Angeklagten en t- rissen ihm zunächst trotz Gegenwehr den Schlagstock, wobei der Angeklagte F . G . bei dem Gerangel einen Stockschlag auf den Hinterkopf erhielt. Der Nebenkläger wurde sodann gegen die Hauswand gedrückt und der Angeklagte T . G . versetzte ihm nunmehr mindestens zwei wuchtige Messerstiche in den Oberkörper, wobei ihm bewusst oder mindestens gleichgültig war, dass das Opfer zu Tode kommen könnte. Da bei fügte sich der Angeklagte entweder auf Grund einer Abwehrbewegung des Geschädigten oder infolge zu großen Schw ungs beim Zustechen selbst eine etwa 2 cm tiefe Stichwunde am rec h- ten Oberschenkel zu. Der Nebenkläger, der schwere innere Verletzungen erlitt, ging zu Boden. Die drei Angreifer versetzten ihm daraufhin Tritte gegen den Oberkörper und den Kopf. Schließli ch ließen sie von ihrem Opfer ab und en t- fernten sich. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat sich der Angeklagte F . G . dahin eingelassen, der Nebenkläger und drei oder vier weitere Per - sonen seien auf ihn zugekommen. Ihm sei mit einem Knüppel auf den Kopf 3 4 - 5 - geschlagen worden. Auf Grund von Schlägen und Tritten habe er schlie ßlich das Bewusstsein verloren. Der Angeklagte T . G . hat angegeben, er sei angegriffen und mit einem Messer am Bein verletzt worden. Er habe das auf den Boden gefallene - bis zweimal in sei 35). Er habe den Mann nicht verletzen wollen. Im Verlauf der Beweisaufnahme haben die Angeklagten F . und T . G . den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeld - anspruch des Nebenklägers A . B . dem Grunde nach anerkannt. Beide Angeklagten haben sich bei dem Geschädigten entschuldigt. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigu ng ausgeführt, dass zwischen den Familien der Angeklagten und des Nebenklägers weiterhin ein verbalen Auseinandersetzungen und dem Ansatz von Handgreiflichkeiten g e- kommen sei (UA S. 4 3). II. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n- 5 6 7 8 9 - 6 - geklagten ergeben. Insbesondere begegnet die Nicht erörterung des § 46a Nr. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken. a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie sich ausdrücklich bei dem Nebenkläger entschuldigt, den geltend gemachten Schmerzensgeld anspruch dem Grunde nach anerkannt und in ihrem letzten Wort ihr Bedauern über die Tat zum Au s- druck gebracht haben. Dass das Landgericht von der weiter gehenden Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der anzuwendende Strafrahmen nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, denn die Vor - aussetzungen dieser Vorschrift liegen ersichtlich nicht vor. b) Die Bestimmung des § 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die T gutgemacht hat, wobei es aber auch aus - reichend sein kann, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Au s- sein muss (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 1 StR 405/02, B GHSt 48, 134, 139, 141; vom 12. Januar 2012 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439; vom 8. August 2012 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33 , 34 ). Daran fehlt es hier. Denn die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegte gravierende Gewalttat als Verteidigungshandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des Tatopfers hingestellt und somit schon die Opfer - Rolle des Geschädigten bestritten. Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht gesehen wer den (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 2 StR 217/08, 10 11 - 7 - NStZ - RR 2008, 304; Urteil vom 10. Februar 2010 2 StR 39 1/09, NS tZ - RR 2010, 175; Urteil vom 25. Feb ruar 2010 4 StR 575/09, NStZ - RR 2010, 176). Die Urteilsgründe belegen darüber hinaus , dass ein kommunikativer nicht einmal ansatzweise stattgefunden hat. Die Angeklagten haben hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzen s geldanspruchs lediglich ein prozessuales klärt. Vom Nebe n- kläger als friedensstiftenden Ausgleich akzeptierte Leist ungen ha ben sie nicht erbracht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440) . Angesichts der Schwere der begangenen Tat und der er - heblichen Verletzungsfolgen bei dem Nebenkläger war eine bloße Entschuld i- gung völlig unzurei chend, zumal weiterhin erhebliche Spannungen zwischen den Familien der Angeklagten und dem Tatopfer beste hen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 4 StR 430/12, Rn. 14 , und vom 27. März 2013 2 StR 384/12, Rn. 10 ). 2. Ob die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts im Ausspruch über die vorläufige Vollstreckba rkeit (§ 406 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO) einen Rechtsfehler aufweist, kann dahinstehen. Da die Rechtsmittel der Angeklagten keinen Erfolg haben, ist da s Urteil des Landgerichts rechtskräftig 12 13 - 8 - und damit endgültig vollstreckbar (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 708 Rn. 1). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Reiter
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