BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 109 /14 vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2. : Raubes u.a. zu 3. und 4. : Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat d es Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 7. Mai 201 4 ge mäß § 4 6 Abs. 1 , § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen : 1. Dem Angeklagten R . wird auf seinen Antrag Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landg e- richts Bielefeld vom 22. März 2013 gewährt. Der Angeklagte R . hat die Kosten der Wiedereinse t- zung zu tragen. 2. Die Revision de s Angeklagten E . gegen das vo rbezeic h- nete Urteil w i rd als unzulässig verworfen. 3. Die Revisionen der Angeklagten N . , R . und K . gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unb e- gründet verworfen. 4 . Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten un d Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie ihre notwendigen Ausl a- gen selbst zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E . wegen besonders schw e- rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungsei n- bruchsdiebstahls unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zu der Einheit s- jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten N . hat es wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wo hnungseinbruchsdiebstahls zu d er Einheitsj ugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. D i e Angeklagten R . und K . hat es w e- gen Wohnungseinbruc hsdiebstahls verurteilt, R . unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten , K . zu der Jugendstrafe von neun Monaten. Die gegen die A n- geklagten N . und K . erka nnten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt; hinsichtlich des Angeklagten R . hat es sich die Entsche i- dung über eine Strafaussetzung zur Bewährung vorbehalten. H iergegen we n- den sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen Rech ts g e- stützten Revisionen; der Angeklagte E . erhebt ferner die unausgeführte Verfahrensrüge. Dessen Re chtsmittel ist unzulässig. Die Revisionen der übr i- gen Angeklagten diejenige des Angeklagten R . nach Wiedereinse t- zung in den vorigen St and sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision des Angeklagten E . ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegrü n- dung vom 9. Januar 2014 war entgegen § 345 Abs. 2 StP O nicht vom Pflich t- verteidiger, sondern von einer mit diesem in Sozietät verbundenen Rechtsa n- wältin unterzeichnet; auf sie konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 1 2 - 4 - 8. Dezember 20 11 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276 , 277 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteid i- gers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich . Hi e- rauf hat der Generalbundesanwalt in seiner A ntragsschrift vom 20. März 2014 hingewiesen; dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten . Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten E . auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die Revisionen der Angeklagten N . , R . und K . sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 3 4
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