ECLI:DE:BGH:2017:210617B4STR109.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 109 / 1 7 vom 21. Juni 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge richts Hagen vom 7. November 2016 aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten Ö . K . im Schuld - spruch wegen Nötigung (Fall III.3. 9 der Urteilsgründe) mit den zugehörigen Feststellungen, im Strafausspruch in den Fällen III.1. 1 bis 3 der Urt eilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch, b) hinsichtlich des Angeklagten M . K . im ge - samten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine an dere Strafkammer de s Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Ö . K . wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fä llen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, sowie wegen Nötigung zu einer Gesam t- 1 - 3 - freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten M . K . hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit - teln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die allgemeine Sachrü ge gestützten Revisionen haben in dem aus der Entscheidungsform el ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 . Der Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung im Fall III.3. 9 der Urteilsgründe hält der recht lichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellung en forderte der Angeklagte Ö . K . e- streckten Hände schlagen. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, sich den Geschädigten auf diese Weise gefügig zu machen und ihn zu veranlassen, fortan den von ihm erteilten Anweisungen Folge zu leisten. Wie vom Angekla g- ten beabsichtigt, verstärkte der durch diesen Vorfall stark verängstigte Gesch ä- digte in der Folgezeit seine Bemühungen, den Erwartungen und Anweisungen des Angeklagten Ö . K . zu entsprechen (UA 19). Dass der Angeklagte damit die Fortsetzung des Drogenhandels des Geschädigten für den Angekla g- ten erstrebte, konnte die Strafkammer hingege n nicht feststellen (UA 36). Damit fehlt es bereits an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Verhalten der Angeklagte Ö . K . von dem Geschädigten verlangt hat. Desgleichen ist den Feststellungen nicht die für die Annahme einer (vollen d e- ten) Nötigung entscheidende Voraussetzung zu entnehmen, dass der Genötigte als Folge des auf ihn ausgeübten Drucks mit dem von ihm geforderten Verha l- ten zumindest begonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1986 1 StR 2 3 4 - 4 - 365/86, NStZ 1987, 70 f.; Be schl uss vom 19. Juni 2012 4 StR 139/12, NStZ 2013, 56 ; vgl. auch Be schluss vom 27. November 2012 3 StR 195/12 , Rn. 8). Ein vom Täter erstrebtes Verhalten des Genötigten, das er von diesem nicht verlangt, ist dafür nicht ausreichend, weil das durch § 240 St GB geschützte Rechtsgut die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung ist (vgl. BGH, Be schluss vom 15. Januar 2004 3 StR 490/03 , BGHR StGB § 240 Abs. 1 Nötigungserfolg 2 mwN). 2. Die bei beiden Angeklagten berücksichtigte strafschärfende Erw ä- gung, dass die Betäubungsmittel objektiv an einen Minderjährigen abgegeben wurden Fälle III.1. 1 bis 3 und III.4. 1 und 2 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann das jugendliche Alter des Abnehmers dem Angeklagten bei der Strafzumessung auch dann angelastet werden, wenn wie hier ein Vorsatz im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht sicher feststellbar ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dem Angeklagten insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. Sep tember 2005 3 StR 255/05 , insofern nicht abgedr. in NStZ 2006, 173 ). Dafür lassen sich den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte entnehmen. Dag e- gen könnte vielmehr sprechen, dass sich der Angeklagte Ö . K . über die spätere Mitteilung des Zeugen F . , er s ei erst 17 Jahre alt, erstaunt zeig - te (UA 12). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den betroffenen Fällen. 3. Hingegen können die Einzelstrafen in den Fällen III.2. 4 bis 8 der Urteilsgründe bestehen bleiben. Zwar hat die Strafkammer nicht erkennbar g e- prüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt. Mit Blick auf die gewichtigen Strafschärfungsgründe in diesen Fällen, insbesondere dem 5 6 - 5 - Ausüben massiven verbalen Drucks auf die beiden minderjährigen Zeugen, schließt der Senat einen darin liegenden durchgreifenden Rechtsfehler aus . 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Da bei d er Strafzumessung in den Fällen III.1. 1 bis 3 und III.4. 1 und 2 der Urteil s- gründe lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänze n- de, den bisherigen Festste llungen nicht widersprechende Feststellungen tre f- fen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 7
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