BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 110/05 vom 16. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. M344rz 2006 wird auf Kosten der Verurteilten als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. M344rz 2006 gem344337 247247 154 Abs. 2, 206 a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung und der Unterschlagung eingestellt. Er hat den Antrag der Verurteilten, ihr Wiederein-setzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensr374ge zu gew344hren, als unzul344ssig verworfen und das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 auf die Revision der Verurteilten dahin ge344ndert, dass sie wegen Untreue in vier F344llen sowie wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra-337enverkehr in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird. Die weiter gehen-de Revision hat der Senat verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteil-te mit Schriftsatz ihres Verteidigers Dr. L. vom 12. April 2006, beim Bundes-gerichtshof eingegangen am 15. April 2006, "im Wege der Nachholung rechtli-chen Geh366rs (247 33 a StPO)" Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Be-schluss des Senats und auf die Revision der Verurteilten das Urteil des Landge-richts Cottbus aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckzuverweisen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1 1. Die Gegenvorstellung ist unzul344ssig. Die an keine Frist gebundene Anh366rungsr374ge nach 247 33 a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbe- 2 - 3 - helf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidi344r, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anh366rungsr374ge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 247 356 a StPO statthaft (vgl. BTDrucks. 15/3706, S. 18; Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 33 a Rdn. 1), deren Zul344ssig-keit vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfrie-dens entsprechend der Regelung f374r Wiedereinsetzungsantr344ge befristet wor-den ist (vgl. BTDrucks. aaO). Die Verurteilte hat den Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r angebracht. Diese Frist beginnt gem344337 247 356 a Satz 2 StPO mit Kennt-niserlangung von den tats344chlichen Umst344nden, aus denen sich die behauptete Geh366rsverletzung ergeben kann. Weil das Revisionsgericht den Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tats344chlichen Umst344nden erlangt hat, nicht zuverl344ssig selbst feststellen kann und dieser h344ufig von Umst344nden aus der Sph344re des Betroffenen abh344ngt, muss er den Zeitpunkt der Kenntniserlan-gung gem344337 247 356 a Satz 3 StPO glaubhaft machen (vgl. BTDrucks. aaO), wo-bei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist f374r die Stellung des Antrages nach 247 356 a StPO mitzuteilen ist (vgl. BGH NStZ 2005, 462). Das ist jedoch nicht geschehen. 3 Es liegt auch kein Ausnahmefall derart vor, dass der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der Anh366rungsr374ge entnehmen kann. Da die Verurteilte geltend macht, f374r sie sei aus dem Senatsbeschluss vom 21. M344rz 2006 nicht ersicht-lich, "ob" sich der Senat mit den mit Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 7. M344rz 2006 erhobenen Bedenken auseinandergesetzt habe, h344ngt 4 - 4 - die Rechtzeitigkeit der Antragstellung von dem Zeitpunkt ab, zu dem sie von dem Senatsbeschluss vom 21. M344rz 2006 Kenntnis erlangt hat. Der Senatsbe-schluss ist aber ausweislich der Schlussverf374gung der Gesch344ftsstelle am 27. M344rz 2006 an die Verurteilte und ihre Verteidiger abgesandt worden, so dass davon auszugehen ist, dass die Verurteilte noch im M344rz 2006 Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat. Mit der Antragsschrift ihres Verteidigers vom 12. April 2006 konnte mithin die Wochenfrist des 247 356 a Satz 2 StPO nicht eingehalten werden, zumal sie beim Bundesgerichtshof erst am 15. April 2006 eingegangen ist. 2. Die Anh366rungsr374ge h344tte aber auch in der Sache keinen Erfolg. 5 Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil der Verurteilten weder Tatsachen oder Be-weisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht geh366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen der Verurteilten 374bergangen. 6 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2005 zu den bis dahin von ihren Verteidigern mit Schrifts344tzen vom 28. Dezember 2004 und 16. M344rz 2005 erhobenen R374gen umfassend Stellung genommen. Soweit der Senat die Verurteilung wegen Untreue in vier F344llen sowie wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung best344tigt hat, bedurfte es daher im Hinblick auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts keiner ausf374hrlichen Begr374ndung seiner Entscheidung (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit der Generalbundesanwalt mit seiner Antrags-schrift vom 15. Februar 2006 in Ab344nderung seines fr374heren Antrags hinsicht- 7 - 5 - lich der Verurteilung wegen Unterschlagung die Einstellung des Verfahrens ge-m344337 247 154 Abs. 2 StPO und die Festsetzung der niedrigst m366glichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat beantragt hat, ist er zwar auf den von dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. mit Schriftsatz vom 21. September 2005 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer Verfahrensr374ge nicht n344her eingegangen. Insoweit hat der Senat aber in sei-nem Beschluss vom 21. M344rz 2006 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gr374n-den der Wiedereinsetzungsantrag unzul344ssig ist und die nicht rechtzeitig erho-bene Verfahrensr374ge zudem den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gen374gt. Zu den Stellungnahmen des Generalbundesanwalts hat sich die Verur-teilte mit Schrifts344tzen ihres Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 12. August 2005 und vom 7. M344rz 2006 ge344u337ert. Auch der letztere Schriftsatz lag dem Senat bei seiner Entscheidung 374ber die Revision vor und war Gegenstand der Beratung. 8 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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