BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 110/05 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 21. M344rz 2006 gem344337 247247 44 ff., 154 Abs. 2, 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Bedrohung und wegen Unterschlagung verurteilt worden ist; die insoweit entstandenen Kosten des Ver-fahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. 2. Der Antrag der Angeklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrens-r374ge zu gew344hren, wird als unzul344ssig verworfen. 3. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch ge344ndert und die Urteilsformel wie folgt neu gefasst: Die Angeklagte wird wegen Untreue in vier F344llen sowie wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 5. Die Angeklagte hat die 374brigen Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in vier F344llen, Unter-schlagung, Bedrohung sowie wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enver-kehr in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision r374gt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall 5. b) der Urteils-gr374nde wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. 2 2. Soweit die Angeklagte wegen einer am 10. M344rz 1998 begangenen Bedrohung verurteilt worden ist, besteht ein Verfahrenshindernis, weil bereits am 10. M344rz 2004, also vor Verk374ndung des angefochtenen Urteils, gem344337 247 78 c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 247 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB die absolute Verj344hrung ein-getreten war. Das Verfahren ist daher insoweit gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO einzustellen. 3 3. Der Antrag der Beschwerdef374hrerin, ihr Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur Nachholung der von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. S. , mit Schriftsatz vom 21. September 2005 erhobenen Verfahrensr374ge zu gew344h-ren, mit der die Bestellung von Rechtsanw344ltin D. als Pflichtverteidigerin f374r den Hauptverhandlungstermin am 1. M344rz 2004 anstelle des an diesem Tage verhinderten Pflichtverteidigers beanstandet wird, ist unzul344ssig. 4 - 4 - Das Vorbringen der Beschwerdef374hrerin gen374gt nicht den an die Be-gr374ndung eines Wiedereinsetzungsantrages zu stellenden formalen Anforde-rungen (vgl. dazu Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 45 Rdn. 5 m.N.). Es fehlt an dem zur Pr374fung der Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag 374ber den Hinderungsgrund und den Zeit-punkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Tatsachen-vortrag 7; Meyer-Go337ner aaO m.w.N.). Die Beschwerdef374hrerin, die an dem Hauptverhandlungstermin am 1. M344rz 2004 teilgenommen hatte, h344tte sowohl ihren Wahlverteidiger als auch ihren Pflichtverteidiger 374ber die Umst344nde der Bestellung der Rechtsanw344ltin D. als Pflichtverteidigerin f374r diesen Verhand-lungstag unterrichten und mit der Erhebung einer entsprechenden Verfahrens-r374ge beauftragen k366nnen. Sie h344tte deshalb darlegen m374ssen, aus welchem Grund sie gehindert gewesen ist, die Verfahrensr374ge fristgerecht zu erheben, und wann der Hinderungsgrund weggefallen ist. In diesem Zusammenhang ist es - ungeachtet der Frage, ob eine unter Versto337 gegen 247 169 Satz 2 GVG er-stellte heimliche Tonaufnahme (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 169 GVG Rdn. 12 m.N.) als Beweismittel in Betracht kommt - ohne Bedeutung, dass der Be-schwerdef374hrerin die CD-ROM mit den w344hrend der Verhandlung am 1. M344rz 2004 hergestellten Tonaufnahmen erst am 17. September 2005 "zugespielt" worden sein soll. Zwar m374ssen gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Begr374n-dung einer Verfahrensr374ge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Hierzu ist aber die Angabe von Beweismitteln nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 334 m.N.). 5 Zudem kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhe-bung einer weiteren Verfahrensr374ge grunds344tzlich nicht in Betracht, wenn die Revision - wie hier - mit Verfahrensr374gen und mit der Sachr374ge form- und frist-gerecht begr374ndet worden ist (vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 5, 9, 10, 6 - 5 - 12). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmef344llen f374r zul344ssig erachtet worden (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 44 Rdn. 7 a mit zahlrei-chen Nachweisen), etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisions-begr374ndungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gew344hrt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verf374gung gestellt wurde (vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 12; Meyer-Go337ner aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht dargetan. Die Verfahrensr374ge w344re im 334brigen auch deshalb unzul344ssig, weil ihre Begr374ndung nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt. Zwar sich l344sst dem Revisionsvorbringen noch entnehmen, dass nicht lediglich die Fehlerhaftigkeit der Sitzungsniederschrift ger374gt wird, was unzul344ssig w344re (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 344 Rdn. 26 m.N.), sondern eine Beschr344nkung der Verteidigung durch die Bestellung von Rechtsanw344ltin D. als Pflichtverteidi-gerin f374r den Hauptverhandlungstermin am 1. M344rz 2004. Um dem Revisions-gericht die Entscheidung 374ber einen behaupteten Verfahrensmangel allein an Hand der Revisionsbegr374ndung zu erm366glichen, ist aber zur Begr374ndung der R374ge auch die vollst344ndige Angabe der den geltend gemachten Verfahrens-mangel begr374ndenden Tatsachen erforderlich (vgl. Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. 247 344 Rdn. 38, 39 m. N.). Daran fehlt es hier. Insbesondere h344tte es einer um-fassenden Darstellung der von der Beschwerdef374hrerin in dem Hauptverhand-lungstermin gegen die Pflichtverteidigerbestellung erhobenen Einw344nde sowie des Verlaufs der Hauptverhandlung am 1. M344rz 2004 bedurft. Die Bezugnahme auf die dem Schriftsatz vom 21. September 2005 beigef374gten Anlagen gen374gt nicht. Vielmehr h344tten diese ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Revisionsbe-gr374ndungsschrift mitgeteilt werden m374ssen (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 344 Rdn. 21 m.N.). 7 - 6 - 4. Soweit die Angeklagte wegen Untreue in vier F344llen zu Einzelfreiheits-strafen von zwei Jahren, acht, neun und zehn Monaten und wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, hat die 334-berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen die Ange-klagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO); dass die H366he der Einsatzstrafe durch die vom Tatrichter zus344tzlich angenommene Be-drohung und Unterschlagung beeinflusst sein k366nnte, schlie337t der Senat schon angesichts der verbleibenden vier weiteren Einzelstrafen aus. 8 5. Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat die 304nderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Wegfall der wegen der Bedrohung und der Un-terschlagung mit R374cksicht auf den hier vorliegenden Versto337 gegen das Be-schleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK - ebenso wie die 374brigen Strafen - jeweils herabgesetzten Einzelstrafen von 60 Tagess344tzen bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat macht jedoch zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverz366gerung von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1 StPO Gebrauch und f374hrt in entsprechender, ausschlie337lich zu Gunsten der Angeklagten wirkenden Anwendung dieser Vor-schrift die verbleibenden Einzelstrafen unter Erh366hung der Einsatzstrafe von zwei Jahren auf die vom Generalbundesanwalt beantragte, gem344337 247 39 StGB niedrigst m366gliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat zu-r374ck. Eine Beschwer der Angeklagten scheidet damit aus, zumal eine rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung auch unter Ber374cksichtigung des von der Verteidigung verk374rzt vorgetragenen Verfahrensganges im Revisionsverfahren 9 - 7 - nicht ersichtlich ist. Noch niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamt-strafe w344ren im 334brigen unvertretbar. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy