BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 110/05 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2006 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch ge344ndert und die Urteilsformel wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Untreue in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und f374nf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344h-rung ausgesetzt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in vier F344llen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die 1 - 3 - Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 5 b) der Urteilsgr374nde wegen Unterschlagung zu einer mit R374cksicht auf den hier vorliegenden Ver-sto337 gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK von neun auf sechs Monate herabgesetzten Einzelfreiheitsstrafe verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. 2 2. Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in vier F344llen verur-teilt worden ist, hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat jedoch die 304nderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Wegfall der wegen der Unterschlagung verh344ng-ten Einzelstrafe zieht hier die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Se-nat macht jedoch zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverz366gerung von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1 StPO Gebrauch und f374hrt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr und vier Monate, sechs, sieben und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Erh366hung der 4 - 4 - Einsatzstrafe auf die vom Generalbundesanwalt beantragte gem344337 247 39 StGB niedrigst m366gliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und f374nf Monaten zu-r374ck. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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