BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 110/05 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. M344rz 2006 gem344337 247 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 334ber die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 hat das Oberlandesgericht zu entscheiden. Gr374nde: Das Revisionsgericht ist f374r die Entscheidung 374ber eine sofortige Be-schwerde gegen die Kostenentscheidung gem344337 247 464 Abs. 3 StPO nur dann zust344ndig, wenn es zugleich 374ber eine vom Beschwerdef374hrer eingelegte Revi-sion zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zu-sammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO 247 464 Abs. 3 Zust344ndigkeit 3 m.N.). Da der Senat nur mit Revisionen der Angeklagten befasst war, hat 374ber die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der 1 - 3 - sie sich dagegen wendet, dass das Urteil des Landgerichts keine Kostenent-scheidung enth344lt, das Oberlandesgericht zu entscheiden (247 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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