BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 110/08 vom 11. September 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008 gem344337 247 356 a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 8. April 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs ist gem344337 247 356 a Satz 3 StPO schon deshalb unzul344ssig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem angeblichen Geh366rsversto337 nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht 374berpr374ft werden kann. 1 Unbeschadet der Zul344ssigkeit ist f374r eine Entscheidung gem344337 247 356 a StPO aber auch kein Raum, weil die beanstandete Senatsentscheidung nicht unter Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Geh366r ergangen ist. Eine entsprechende Behauptung ergibt sich im 334brigen auch nicht aus dem als "Ge-h366rr374ge" bezeichneten Schreiben des Verurteilten vom 23. August 2008. 2 Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
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