BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 111 /13 vom 7. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 201 3 ge mä ß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 22. Oktober 2012 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 11. November 2011 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Geldfälschung (Ta t- zeit: Juni bis August 2011) auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren und vier M o- naten erkannt und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 11. Novembe r 2011 ( Tatzeit: 11. Mai 2010 ) unter Au f- lösung des Gesamtstrafenbeschlusses desselben Amtsgerichts vom 26. März 2012 , mit dem eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl vom 11. November 2011 und der Geldstrafe aus einem w eit e- ren Strafbefehl dieses Gerichts vom 2. August 2010 gebildet worden war, zu 1 - 3 - einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt . Z u- gleich hat es klargestellt , dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsg e- richts Lemgo vom 2. Aug ust 201 0 in Hö he von 30 Ta gessätzen zu je 15 Euro bestehen bleibt . Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Tei l- erfolg; im Übrigen i st das Rechtsmi ttel un begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 11. November 2011, durch den der Angeklagte zu einer G esamtg eldstrafe von 150 Tagessätzen en ihm zugrunde liegenden Einzelstrafen und der im vorausgegangenen Strafb e- fehl des Amtsgerichts Lemgo vom 2. August 2010 verhängten Strafe (Verurte i- lung wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen) mit Beschluss vom 26. März 2012 rechtsf ehlerfrei gemäß § 55 StGB eine nachträ g- liche Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen gebildet worden war. Da alle Straft a- ten, die dem Strafbefehl vom 11. November 2011 zugrunde liegen, schon durch den Strafbefehl vom 2. August 2010 hätten geahndet werden können, hat der Strafbefehl vom 11. November 2011 gesamtstrafenrechtlich keine eigenständ i- ge Bedeutung . In einem solchen Fall bildet nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs nur die erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass die hier verfahrensgege nständliche, zwischen den beiden Vorverurteilungen b e- gangene Straftat der Geldfälschung gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorver urteilung begangen wäre (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; 2 3 - 4 - BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; Beschluss vom 20. November 1997 4 StR 475/97). Die von der S trafkammer vorgenommene Einbeziehung der Strafen aus der ( letzten ) Vorverurteilung durch das Amtsgericht Lemgo vom 11. November 2011 hat daher zu entfallen. 2. B ei der vom Landgericht verhängten Einzel freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten kann es unter Berücksichtigung des Verschlecht e- rungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO nicht verbleiben. Danach darf die Summe aus einer Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freih eits - und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt wird (vgl. BayObLG, Urteil vom 20. Januar 1971 RReg. 1 St 132/70, BayObLGSt 1971, 7, 8; Meyer - Goßner, StPO, 5 6 . Aufl., § 331 Rn. 20 mwN; Bringewat, Die Bildung der G e- samtstrafe , 1987, Rn. 287 mwN). Da das Landgericht den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten veru r- teilt hat und die Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätze n aus dem Gesam t- strafen beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 26. März 2012 wieder geso n- dert besteht, wäre der Angeklagte in unzulässiger Weise schlechter gestellt. Daher ist die Freiheitsstrafe für die Geldfälschung um drei Monate zu reduzi e- ren . Der Senat kann, da wegen der beson deren Gegebenheiten des Falles di e- se Rechtsfolge vorgegeben ist, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts selbst entscheiden. 4 5 6 - 5 - 3. Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von einem Teil der Kosten des Rechtsmittels freizustellen. Roggenbuck Franke Bender Quentin Reiter 7
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