BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 111 /14 vom 16. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 16. Juni 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklä gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Nachstellung, in drei Fäll en in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckung s- beamte, und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen mit Ausna h- me derjenigen zum äußeren Tatgeschehen der Nachstellungshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin und der vorsätzlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Zeu gin B . aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhand - lung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr freigesprochen und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 - 3 - Dagegen wendet sich der Angeklagte und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos. I. Der Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO bleibt der Erfolg bereits aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. März 2014 versagt. II. 1 . Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer hat im ang e- fochtenen Urteil folgende ergänzende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Die Nebenklägerin erregte zu Beginn des Tatzeitraum s die Aufmer k- samkeit des Angeklagten, als sie 1999 in eine Wohnung zog, die der seinen gegenüber lag. Zuvor hatte ke ine Bekanntschaft zwischen ihnen bestanden. Obwohl die Nebenklägerin eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie keine nähere Beziehung zum Angeklagten wollte, glaubte dieser an eine g e- meinsame Zukunft und sah sich infolge seiner psychischen Erkrankung d a- zu auch berechtigt, da die Nebenklägerin ihm entsprechende Signale gesandt und auch das passende Sternzeichen habe. Daher unterna hm er eine große Zahl von Kontaktversuchen, durch die die Nebenklägerin in ihrer Lebensgesta l- tung zunehmend beeinträchtigt wurde. Zu den Nachstellungshandlungen im Einzelnen wird auf die durch den Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2012 (4 StR 417/12 , N StZ - RR 2013, 145) im ersten Rechtsgang aufrecht erha l- tenen Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen Bezug g e- 2 3 4 5 - 4 - nommen. Wegen Schwierigkeiten im Verhältnis zum Vater ihres Sohnes, aber auch wegen des Verhaltens des Angeklagten, suchte die Neben klägerin ab dem Jahr 2000 eine Psychotherapeutin auf. Die mit dieser verabredete Strat e- gie, den Angeklagten zu ignorieren, scheiterte unter anderem daran, dass er sich ihr bei Erledigungen oder Spaziergängen häufig in den Weg stellte und sie auch mit dem P kw verfolgte. Da diese s Verhalten des Angeklagten nicht nac h- lie ß , zog die Nebenklägerin im Jahr 2003 in eine etwa drei Kilometer entfernt liegende Wohnung, wodurch sich ihr Arbeitsweg verlängerte und ihr Sohn nu n- mehr mit dem Bus zur Schule fahren mus ste. Nachdem der Angeklagte im Frühjahr 2005 den neuen Wohnort der N e- benklägerin herausgefunden hatte, setzte er seine Nachstellungshandlungen fort, weshalb die Nebenklägerin erneut die in der Zwischenzeit eingestellten Sicherungsmaßnahmen ergr iff, z.B. indem sie nur noch in Begleitung Fahrrad fuhr . A b Anfang 2009 intensivierten sich die Handlungen des Angeklagten, so dass sich die Nebenklägerin wieder in psy chotherapeutische Behandlung b e- geben musste ; es wurde eine deutliche Chronifizierung ihrer Angstzustände fest gestellt . Die Nebenklägerin äußerte Selbstmordgedanken und erklärte, sie wisse nicht, wie sie weiterleben solle, wenn der Angeklagte von seinen Han d- lungen nicht ablasse und sie für den Rest ihres Lebens auf die von ihr ergriff e- nen Sicherheitsmaßnahmen angewiesen sei. Ab 2011 steigerte sich die d e- pressive, inzwischen mit Medikamenten behandelte Erkrankung der Neben - klägerin zu einer mittelschweren bis schweren Ausprägung und ging auch mit einer allgemeinen A ntriebsminderung einher. Die Nebenklägerin lit t fast täglich unter Panikattacken und nächtlichem Herzrasen; phasenweise war sie zu einer aktiven Teilnahme am Alltagsleben nicht mehr in der Lage. Zur Verschärfung der Situation trug auch die Tatsache bei, dass der Angeklagte ab Februar 2010 am Arbeitspl atz der Nebenklägerin erschien, so dass auch ihr berufliches U m- 6 - 5 - feld in die Sicherheitsmaßnahmen einbezogen werden muss te. I hr Arbeitsplatz wurde auf ihren Wunsch in einen schwerer zugänglichen Bereich des Firme n- gebäudes verlegt, auf dem Weg von und zu ihre m Pkw ließ sich die Nebenkl ä- gerin regelmäßig von einem Arbeitskollegen begleiten. Depressive Schübe ve r- ursachten in mehreren Fällen länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. Als beso n- ders belastend empfand die Nebenklägerin dabei zusätzlich die Szenen, die sic h jeweils abspielten, wenn der Angeklagte durch Polizeibeamte oder andere Personen zum Verlassen des jeweiligen Ortes aufgefordert wurde, da er nie freiwillig Platzverweisen folgte und sein Verhalten auch nach Erlass von A b- standsverfügungen, Platzverweisen und zweimalige r Ordnungshaft fortsetzte. b) Bereits im Zeitraum zwischen 1991 und 2000 hatte der Angeklagte ein ähnliches Verhalten gegenüber der damaligen Geschädigten T . gezeigt , die er 1984 zufällig über ihren Zwillingsbruder beim T ennisspielen ke n- nen gelernt hatte. Nach Heirat der Geschädigten mit dem Zeugen F . im Jahr 1991 hatte er ständige Kontaktversuche zu ihr unternommen und sich auch durch massive Ansprachen, anwaltliche Schreiben, Unterlassungsverf ü- gungen und regelmäßi ge Konflikte mit der Polizei davon nicht abhalten lassen . Er hatte ihr unzählige Briefe und CDs geschickt , sie mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw auf dem Weg zur Arbeit verfolgt , wobei er sie teilweise durch dichtes Auffah ren bedrängt hatte , so dass sie sich durch den Angeklagten regelrecht gejagt gefühlt hatte . Dieses Verhalten hatte der Angeklagte zeitweise tä g- lich auch fort gesetzt , als die Zeugin erkennbar schwanger war. Nach der G e- burt der Tochter der Geschädigten im Jahr 1995 hatte der Angeklagte s ein nachstellendes Verhalten auch auf das Kind erstreckt . Mehrere Wohnortwec h- sel hatten den Angeklagten von seinem Verhalten nicht ab gehalten ; zu Konfro n- tationen mit der Polizei war es in über 20 Fällen gekommen . 7 - 6 - c) Das sachverständig beratene Landgerich t hat angenommen, dem A n- geklagten könne hinsichtlich der festgestellten Nachstellungshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin und der Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugin B . k ein Schuldvorwurf gemacht werden, da er zum Zeitpunkt der Ta ten auf Grund einer undifferenzierten Schizophrenie, die mit massiven form a- len Denkstörungen sowie inhaltlichen Denkstörungen in Form eines Wahns einhergehe, im Sinne von § 20 StGB schuldunfähig gewesen sei. Seine Gei s- testätigkeit sei während der gesamten hier in Rede stehenden Zeiträume krankheitsbedingt derart beeinträchtigt gewesen, dass er das Unzutreffende seiner Gedankengänge und die Realitätsferne seiner e- zeichneten Schlussfolgerungen nicht mit dem in der Gesellschaft geltenden Norm - und Wertesystem habe abgleichen und daher das Unrecht seines Ha n- delns nicht habe erkennen können. Die im Rahmen der stationären Unterbri n- gung abgegebene und in der Hauptverhandlung wiederholte Erklärung, er we r- de die Nebenklägerin nunmehr in Ruhe la ssen und sich in therapeutische B e- handlung begeben , sei taktisch motiviert und bezwecke allein die Vermeidung der Unterbringung, die er als ungerechte Behandlung empfinde . 2 . Zu den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus g emäß § 63 StGB hat das Landgericht, ebenfalls sachverständig beraten, ausgeführt, es bestehe die deutlich erhöhte Gefahr, dass sich der A n- geklagte in Freiheit entweder erneut der Nebenklägerin zuwenden oder ein en Wechsel seines Tatopfers vornehmen werde. V on einer Gefahr für die Allg e- meinheit sei schon deshalb auszugehen, weil, anders als in vielen anderen Fä l- len der Nachstellung, keine vorherige Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinem Tat opfer bestanden habe. Die Zufälligkeit der Auswahl seines O p- fer s lasse es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass sich der Angeklagte auch einer anderen fremden Frau zuwenden werde, wenn er nach seiner eig e- 8 9 - 7 - nen, irrationalen Logik zu der Ansicht komme, dies sei für ihn die ideale Frau. Die hohe Wahrscheinlichkeit eine r schwerwiegenden Beeinträchtigung der L e- bensgestaltung bei zukünftigen Opfern einer Nachstellung ergebe sich gen e- rell aus der Dynamik einer derartigen Tat, im konkreten Fall aber auch aus den Besonderheiten des Wesens und der Erkrankung des Angeklagten un d aus der Hartnäckigkeit, Engmaschigkeit und Penetranz der Tatbegehung. Dies schließe auch Folgen für die Opfer entsprechend den in § 238 Abs. 2 StGB erfassten schweren Gesundheitsbeschädigungen ein : Die von der Nebenklägerin wie auch von der Zeugin T . berichteten regelmäßigen Panikattacken, schweren Schlafstörungen und im Fall der Nebenklägerin auch Suizidg e- danken bei einer Nachstellung wie der durch den Angeklagten begangenen sei nicht nur typisch, sondern zu erwarten. Zwar ließen si ch die meisten Betroff e- nen vom Gedanken des Selbstmordes durch eine psychotherapeutische Begle i- tung wieder abbringen; ohne diese Begleitung sei es aber durchaus mehrfach zu Suiziden oder Suizidversuchen gekommen. Mildere Maßnahmen zur Abwendung der vom Angeklagten für die Al l- gemei nheit ausgehenden Gefahr seien m angels gegenwärtiger Therapierba r- keit und Krankheitseinsicht nicht ersichtlich. Ob die Therapiebereitschaft unter Einnahme von Medikamenten erreicht werden könne, sei unsicher. Selbst dann sei bei m Angeklagten noch keine Einsicht in das Unrecht der Tat erreicht. III. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung stand. 10 11 - 8 - 1. Die Strafkammer hat beim Ange klagten eine geistige Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie mit massiven formalen und inhaltlichen Denkstörungen als nicht nur vorübergehenden, sondern überdauernden Defekt vom Schweregrad des § 20 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch der sy m p- tomatische Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der festgestellten psychischen Erkrankung ist hinreichend belegt. 2. Die Erwägungen des Landgerichts zur Gefährlichkeitsprognose halten jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand . a ) Zwar begegnet die Annahme der Strafkammer, vom Angeklagten se i- en mit höherer Wahrscheinlichkeit Nachstellungstaten mit dem Schweregrad des Qualifikationstatbestand s des § 238 Abs. 2 StGB zu erwarten , durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken . aa) Insoweit verfehlt die Strafkammer die Anforderungen an eine recht s- fehlerfreie Gefährlichkeitsp rognose im Sinne von § 63 StGB. Diese ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persö n- lichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlas staten zu ent wickeln (Senatsbeschlüsse vo m 4. Juli 2012 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338 und vom 26. September 2012 4 StR 348/12). Die Wahrschei n- lichkeit höheren Grades dafür, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zu kunft Taten von erhebliche r Bedeutung begehen wird, muss der Tatrichter dabei nicht nur auf der Grundlage einer Gesamtschau der konkreten Tatu m- stände der Anlasstaten hinreichend darlegen (Senatsurteil vom 12. Juni 2008 4 StR 140/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 29); er muss auc h konkrete Anhaltspunkte benennen, die die Erwartung künftiger Straftaten in ihrer jeweils 12 13 14 15 16 - 9 - für ausreichend wahrscheinlich gehaltenen Handlungsmodalität begründen (vgl. BGH, Be schluss vom 8. April 2003 3 StR 79/03, NStZ - RR 2003, 232). bb) Das Landgeric ht stützt seine Prognose hier aber maßgeblich nur auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach Gesun d- heitsbeschädigungen wie die von der Nebenklägerin glaubhaft geschilderten Panikattacken, schweren Schlafstörungen sowie die Gefahr des Todes durch (ernstliche) Gedanken an Suizid seiner beruflichen Erfahrung nach als typische Folgen der festgestellten Nachstellungshandlungen zu erwarten seien . Diese aus medizinischer Sicht notwendigerweise abstrahierende Betrachtung vermag den erford erlichen Beleg für künftige konkre te Gefahr en im Sinne des § 238 Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die Variation s- breite denkbarer Opferreaktionen nicht zu ersetzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte gezielt psychisch labile Tato pfer ausw ählt, enthält das Urteil nicht. b) Dieser Mangel der Gefahrprognose führt jedoch nicht zur Rechtsfe h- lerhaftigkeit der Unterbringungsanordnung. Dass die Urteilsfeststellungen hier lediglich eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung wei terer Straftaten im Sinne von § 238 Abs. 1 StGB belegen, so dass nur der Strafra h- men von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe eröffnet ist, steht dem nicht entgegen. aa) Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wa hrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Die Annahme einer gravierenden Stö rung des Rechtsfriedens setzt nach der stä n- 17 18 19 - 10 - digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwar - tenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hinein - reichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur Se natsbeschluss vom 18. Juli 2013 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, Tz. 43 mwN). Auch wenn dem Gesetz in diesem Zusammenhang eine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände nich t entnommen werden kann, können w egen des außerordentlich beschwerenden Charakters der Maßregel nach § 63 StGB und mit Blick darauf, dass deren Anordnung und Fortdauer vom Grundsatz der Ve r- hältnismäßigkeit beherrscht werden (§ 62 StGB), Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne Weiteres dem B e- reich der Taten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden (BVerfG, B e- schluss vom 24. Juli 2013 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, Tz. 21 mwN). Hierzu gehört neben den Tat beständen der Nötigung (§ 240 StGB), der Bedrohung (§ 241 StGB) und der f ahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) generell auch die Nachstellung im Sinne von § 238 Abs. 1 StGB, sofern sie nicht mit a g gressiven Übergriffen einhergeht (BVerfG, Beschluss vo m 24. Juli 2013 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, Tz. 2 1, 28; Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2013 aaO und vom 18. März 2008 4 StR 6/08, RuP 2008, 226 , 227 ; vgl. auch Senats beschluss vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338 für die Bedrohung). Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, wie etwa bei Verbrechen, kommt der zu befürchtende n konkrete n Ausgestaltung der Taten maßgebliche Bedeutung zu ( vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2008 aaO). bb) Vor dem Hintergrund der Feststellungen vor allem zur Anlasstat b e- legen die Urteilsgründe, dass die vom Angeklagten mit hoher Wahrscheinlic h- keit zu erwartenden weiteren Nachstellungshandlungen schon im Hinblick auf 20 - 11 - deren tatauslösende Umstände zu den erheblichen Taten zu rech nen sind, weil sie geeignet sind, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Insoweit hat das Landgericht, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, maßgeblich darauf abgest ellt, dass die Anlasstat nicht, wie in Nachstellungsfällen erfa h- rungsgemäß der Regelfall, aus einer länger bestehenden, sich krisenhaft entw i- ckelnden Paarbeziehung erwachsen ist, der Angeklagte die Nebenklägerin vielmehr völlig zufällig und ausschließlich durch sein wahnhaftes Erleben beei n- flusst ausgewählt hat. Das Landgericht hat ferner eingehend festgestellt, dass zeitlich unmittelbar vor bzw. zeitweise sogar parallel zu der Anlasstat die Zeugin T . in ähnlicher Weise das zufällige O pfer lang andauernder Nachstellungen durch den Angeklagten wurde. Es kommt hinzu, dass der A n- geklagte sowohl die Anlasstat als auch die Nachstellungshandlungen gege n- über der Zeugin T . über einen ungewöhnlich langen Zeitraum hinweg ausfüh rte und sie in beiden Fällen trotz viel facher Interventionen durch Polizei und Justiz jeweils unbeirrt fortsetz t e. Z umindest der Fall, in dem sich der Angeklagte der Nebenklägerin anlässlich einer Fahrt mit dem Fahrrad auf ei n- samer Strecke plötzlich in den Weg stellte, kommt einem körperlich - aggres - siven Übergriff nahe; daneben hat das Landgericht zahlreiche, zum Teil täglich stattfindende Nachstellungshandlungen in Form persönlicher Konfrontationen in unmittelbarer Nähe von Wohnung und Arbeitsstelle der Ne benklägerin fest - gestellt. Dass mildere Mittel als der Vollzug der Maßregel nach Ausschöpfung - 12 - anderer Maßnah men wie mehrfach voll streckter Ordnungshaft bei dem th e- rapieunfähigen Angeklagten nicht in Betracht kommen, hat die Strafkammer ebenfalls rech tsfehlerfrei dargelegt. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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