BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 111 /15 vom 2. Juni 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G eneralbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Juni 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : Die Revision en der Angeklagten K . und S . gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. November 2014 werd en als unbegründet verworfen, das Rechtsmittel der Ang e- klagte n K . jedoch mit der Maßga be, dass hinsichtlich der in den Fällen II. 3 und II. 4 verhängten Einzelstrafen die Tage s- satzhöhe auf 1, -- Euro festgesetzt wird. Jeder Beschwerdeführer trägt di e Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte K . wegen unerlaubten Han - deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, w e- gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng e sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Den Angeklagten S . hat es wegen unerlaubten Besit - zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahre n und sechs Monaten verurteilt. 1 - 3 - Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, die auf die Ve rle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützt sind, bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel der Angeklagten K . führt lediglich zur Nachholung der Festsetzung der Tage ssatzhöhe für die in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgr ünde verhängten Einzelgeldstrafen. Der Erörterung bedarf in Ergänzung der Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antrag s- s chriften vom 29. April 2015 lediglich Folgendes: I. Zur Revision der Angeklagten K . : 1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision die Zurückweisung des Antrags auf Ladung und Vernehmung des Zeugen M . zum Beweis der Tatsache, der Zeuge A . olgten Kr . belief ert worden. Die Rüge greift nicht durch. a) Ob dem Antrag des Beschwerdeführers angesichts der pauschal auf einen Zeitraum von mehreren Jahren bezogenen, allgemein gehaltenen B e- weisbehauptung überhaupt die Qualität eines Beweisantrags im Sinne von § 24 4 Abs. 3 StPO zukommt, kann der Senat offen lassen. Die Ablehnung des Antrags, den die Strafkammer als Beweisantrag aufgefasst hat, lässt jedenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen . 2 3 4 5 6 - 4 - b) Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Begrü ndung der Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht unbedenklich war. Das Land - gericht hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt und in der Beschluss - begründung weiter ausgeführt, dass die behaupteten (Indiz - ) T atsachen für die Entscheidung ohne Bedeu tung seien, weil die Strafkammer im Falle ihres E r- wiesenseins daraus nicht den zwingenden Schluss ziehen werde, das bei dem Angeklagten sichergestellte Rauschgift sei vollständig für den Zeugen A . . und des halb nicht für die An - geklagte K . bestimmt gewesen. Der Ablehnungsgrund der Wahrunter - stellung, der nur bei erheblichen Tatsachen in Betracht kommt, und der Able h- nungsgrund der Bedeutungslosigkeit schließen einander aber aus (BGH, B e- schluss vom 30 . November 2005 2 StR 431/05, StV 2007, 18, 19; Urteil vom 28. Mai 2003 2 StR 486/02, NStZ - RR 2003, 268). Die für den revisionsgerich t- lichen Prüfungsumfang allein maßgebliche Angriffsrichtung dieser Verfahren s- rüge (vgl. dazu Senats beschluss vom 14. Jul i 1998 4 StR 253/98, NStZ 1998, 636 so wie jüngst BGH, Urteil vom 14. April 2015 5 StR 20/15, Tz. 19) geht indes nicht auf den in der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags liegenden Verfahrensman gel. Die Revision sieht diesen vielmehr in der fehlende n Aus - einandersetzung des Urteils mit den als wahr unterstellten Tatsachen im Hi n- blick auf eine mögliche Erschütterung der Glaubhaftigkeit der die Angeklagte belastenden Angaben des Mitangeklagten S . , nachdem dieser zunächst . pfänger der Rauschgiftlieferung benannt hatte (RB S. 6, 10 oben) . Wegen der Widersprüchlichkeit der Beschlussbegründung ist aber schon fraglich, ob in ihr überhaupt die Zusage einer Wahrunterstellung gesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 aaO). Jedenfalls übersieht der Beschwerdeführer, dass nicht jede Nichterwähnung einer als wahr unterstellten Beweistatsache im Urteil gleichbedeutend ist mit einem Erörterungsmangel. Vielmehr bedarf es einer Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellte n 7 - 5 - Tatsachen in den Urteilsgründen nur, wenn sie sich angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (st. Rspr .; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 aaO; B e- schluss vom 6. Juni 2002 1 S tR 33/02, StV 2002, 641). Die Möglichkeit einer Falschbezichtigung der Angeklagten durch den Mitangeklagten hat die Stra f- kammer auch im Hinblick auf einen möglichen alternativen Adressaten der B e- täubungsmittel - . derlichen Umfang erörtert. Die Ausführungen stehen ersichtlich nicht im Widerspruch zur Begrü n- dung des Ablehnungsbeschlusses. Einer weiter gehenden Erörterung bedurfte es nicht. Denn die Vernehmung des Zeugen M . war, worauf der General - bundesanwalt zutreffend hinweist, auf den Nachweis gerichtet, der Zeuge A . sei in früheren, nicht näher gekennzeichneten Fällen Abnehmer des Zeugen K r . gewesen. Das angefochtene Urteil würde auf einer fehlerhaften Handhabung der Ablehnungsgründe durch die Strafkammer auch nicht beruhen. Der Angeklagte war über die tatrichterliche Bewertung der Beweistatsache bereits durch die Begründung des Ablehnungsbeschlusses umfassend informiert. Er konnte sein Verteidigungsverhalten danach darauf einstellen, dass das Landgericht den ihm durch den Antragsinhalt angesonnenen Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten allein auf der Grundlage der Beweisbehauptung voraussichtlich nicht ziehen würde, die endgültige Bewertung indes der abschließenden G e- samtwürdigun g der Beweise vorbehalten bleiben würde. Schon d amit waren seine Verteidigungsinteressen umfassend gewahrt; das Fehlen eines hier nicht erforde rlichen Hinweis es auf eine etwaige abweichende Beurteilung durch das Gericht im weiteren Verlauf der Hauptver handlung (vgl. dazu LR - StPO/ Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 310 mwN) wird von der Revision folg lich auch nicht beanstandet. 8 - 6 - 2. Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunke n- heit im Verkehr verurteilt hat, weist der Senat auf seine ständige Rechtspr e- chung hin, wonach der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. November 1998 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222 und vom 21. Dezember 2011 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324). Ge - sicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzen - trationen oberhalb eines bestimmten Gre nzwertes ohne weiteres auf eine rauschmittelbe dingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht (Senatsbeschlüsse vom 3. November 1998 und vom 21. Dezember 2011, jeweils aaO; vgl. auch SSW - StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 316 Rn. 30). Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtlei s- tungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (Senats urteil vom 15. April 2008 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529). Zwar hat d as Landgericht konkrete Feststellungen zu einem Fahrfehler nicht getroffen. Ü ber die nicht unerheblichen Blutwirkstoffkonzentrationen h inaus entnimmt der Senat den Urteilsgründen aber weitere gewichtige Anze i- chen für die Fahruntüchtigkeit der Angeklagten. Danach litt die Angeklagte bei der polizeilichen Kontrolle insbesondere unter Konzentrationsstörungen, ve r- langsamter Koordination und v erwaschener Sprache; sie befand sich in einem schläfrigen Zustand. In Zusammenschau mit dem bei der anschließenden ärz t- lichen Untersuchung festgestellten auffällig stark gestörten Zeitempfinden ist die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit daher noch hinr eichend dargelegt. 9 10 - 7 - 3. Die S trafkammer hat es in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung b edarf es aber auch dann, wenn wie hier aus einer Einzelgeldstrafe und Einzelfre i- heitsstrafe n eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be schluss vom 27. April 2010 1 StR 122/10 mwN). In entsprechender A n- wendu ng von § 354 Abs. 1 S tPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2008 2 StR 292/08; Beschluss vom 16. Dezember 200 8 3 StR 503/08 ) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf de n Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. II. Zur Revision des Angeklagten S . : Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch unter Berücksicht i- gung der Revisions rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht den Stra f- rahmen des § 29a Abs. 2 BtMG i m Fall II. 2 der Ur teilsgründe nicht nur ge - mäß § 31 Satz 1, Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB, sondern zusätzlich auch wegen Beihilfe gemildert hat. Trifft, wie hier, täterschaftlicher Besitz von Betäu - bungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Be - täubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich zusammen, entfällt 11 12 13 14 - 8 - die Strafmilderung wegen Beihilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2000 1 StR 146/00, NStZ - RR 2000, 312). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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