ECLI:DE:BGH:2016:260416B4STR111.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 111 /16 vom 26. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 26. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf d ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1 . Oktober 201 5 wird a) von der Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons, der sicherge stellten Kleidungsstücke und Tatwerkzeuge des Angeklagten U . abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die a nderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtli ch de r vorbezeichneten Gegenstände entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 167 Fällen, wobei es in 19 F ällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines sichergestellten Mobiltelefons, der sichergestellten Kleidungsstücke und Ta t- werkzeuge des Angeklagten U . angeo rdnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung de r vorgenannten G egenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO), weil das Landgericht die einz u- ziehenden Gegenstände entgegen den Anforderungen (vgl. BGH, Bes chluss vom 26. Februar 1988 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; Beschluss vom 1. Dezember 2015 4 StR 397/15 Rn. 14 mwN) in der Urteil s- formel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Voll - streckungsorgane Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Auch e r- schließt sich aus den Urteilsgründen nicht, inwieweit die bei den Taten vom A n- geklagten getragene Bekleidung zu deren Begehung gebraucht worden ist. Dies führt zu der aus der Be schlussformel ersichtlichen Änderung des Recht s- folgenausspruch s. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Recht s fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO). 2 3 - 4 - Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ang e- klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 4
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