ECLI:DE:BGH:2017:090517B4 STR111.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 111 / 1 7 vom 9. Mai 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Genera lbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 15. November 2016 im Adhäsionsau s- spruch aufgehoben, soweit fes tgestellt wurde, dass die Ang e- klagten K . und M . als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Neben - und Adhäsionskläger G . jeden weite - ren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 29. März 2016 zu er setzen, s o- weit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abg e- sehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Jeder Beschwe rdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die im Revis i- onsverfahren durch das Adhäsionsverfahren entstandenen g e- richtlichen Auslagen werden der Staatsk asse auferlegt, die hierdurch den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen gefährlicher Körperver - letzung und den Angeklagten M . wegen gefährlicher Körp erverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zusätzlich hat es den A n- trag des Neben - und Adhäsionsklägers G . vom 5. Oktober 201 6 hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schme r- zensgeldes de m Grunde nach ( für ) gerechtfertigt erklärt. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung ausgesprochen, dem Neben - und Adhäsionskläger jeden we i- teren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden a us dem Schaden s- ereignis vom 29. März 2016 zu ersetzen, sowe it die Ansprüche nicht auf Sozia l- versicherungsträger oder sonstige Dritte üb ergehen oder übergegangen sind. 1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld - und Strafausspruch sowie hinsichtlich des Grun durteils zum Schmerzensgeld offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden der rechtlichen Nachprüfung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesa nwalts nicht stand. Angesichts des U m- stands, dass sich das Landgericht keine sichere Überzeugung von weiteren behaupteten physischen und psychischen Beschwerden des Neben - und Adh ä- sionsklägers verschaffen konnte, hätte es einer eingehenden Begründung des A usspruchs bedurft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 StR 100/10, NStZ - RR 2010, 344 , und vom 29. Juli 2003 4 StR 222/03, juris). Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war daher (auch) in diesem Umfang abzusehen, weil eine Zurückverweis ung der Sache allein w e- gen des Feststellungsanspruchs nicht in Betracht kommt (Senat aaO Rn. 5). 1 2 3 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO. Eine Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten dem N e- benkläger und d urch die Revision des Nebenklägers den Angeklagten entsta n- denen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Rechtsmittel der Ang e- klagten zum Schuld - und Strafausspruch und das Rechtsmittel des Nebenkl ä- gers insgesamt erfolglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1 992 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, B e- schluss vom 15. November 1993 5 StR 628/93, NStZ 1994 , 229). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke 4
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