BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 11 /1 4 vom 25. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 201 4 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesa n- walts vom 30. Januar 2014 beme rkt der Senat: Soweit das Landgericht Dortmund in dem Urteil vom 20. April 2009 hinsichtlich des beim Angeklagten sichergestellten B e- trages von 14.409,70 i- se, aber auch diese Anordnung betreffende Verwerfung der Revision mit Urteil des Se nats vom 21. Januar 2010 Rechtskraft eingetreten. Dies hatte gemäß § 73e StGB den Übergang des Eigentums an de m Verfallgegenstand zur Folge, ohne dass dies in der nunmehr angegriffenen Entscheidung zwingend besonderer Erwähnung b e- durft hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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