BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 11 /15 vom 24. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers a m 24. Februar 2015 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil de s Lan dgerichts Konstanz vom 30. September 2014 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 2. Dezember 2014 gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Konstanz vom 30. September 2014 mit den Festste l- l ungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Misshan d- lung Schutzbefohlener in vier Fällen verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung Schutzb e- fo h lener i n vier Fällen und wegen Körperverletzung in 24 Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rev ision des Angeklagten, die er verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die vers äumte Revisionsbegründ ungsfrist auf die Sachrüge stützt. Der Wi e- dereinsetzungsantrag hat Erfolg. Die Revision führt zur Aufhebung der Verurte i- lung wegen Misshandlung Schutzbefohlener und der Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Dem Angeklagten ist aus den vom Ge neralbundesanwalt in der A n- tragsschrift vom 27. Januar 2015 dargelegten Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewä h- ren. Damit ist der das Rechtsmittel als unzulässig verwerfende Beschluss des Landger ichts vom 2. Dezember 2014 gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung in 24 Fällen zum Nachteil seiner früheren Ehefrau richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat sie hinsi chtlich der Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener in vier Fällen Erfolg. a) Insofern begegnet schon die Beweiswürdigung zu den Misshandlu n- gen der Kinder J . und R . durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1 2 3 4 - 4 - aa) Die Beweiswürdigung ist z war Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt aber objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss auf das festgestellte Geschehen zulassen müssen. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfäh i- gen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerun g nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vg l. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. März 2000 3 StR 585/99; vom 12. Dezember 2001 5 StR 520/01 , StV 2002, 235 ; Meye r - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 261 Rn. 38, § 337 Rn . 26 jeweils mwN). bb) Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Feststellungen zu den Misshandlungen der Kinder J . und R . nicht ge - recht. Nach den insofern getro ffenen Feststellungen schlug der Angeklagte in - bis viermal in der Woche, überwiegend mit der flachen Hand auf das Gesäß, aber auch in das Gesicht, außerdem mit den Fäusten auf den Körper, so da ss die Kinder erheb - S. 11); darüber hinaus schloss der Angeklagte die Kinder mehrfach in ihrem Zimmer ein (UA S. 12). Konkrete Ereignisse zum Nachteil dieser Kinder teilen die Urteils feststellungen anders als bei E . und Ja . nicht mit. Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, seine Kinder etwa jeden dritten 5 6 7 8 - 5 - bestreitet er indes. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte (auch) J . und R . misshandelt habe, stützt die Strafkammer im Wesentlichen auf die Anga - - bis viermal in de r Woche Schläge S. 15); J . und R . 15 und 18). Auf G rund dieser h insichtlich der Häufigkeit und der Art sowie der Inte n- s i tät der Schläge widersprüchlichen, zudem Faustschläge auf den Körper, die auch bei J . und R . n Schmerzen, Blutergüsse n , Schwel - stätigenden Angaben der Ze u- gin ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Strafkammer die Fes t- stellungen zu diesen Misshandlungen von J . und R . getroffen hat. Die Feststellungen hierzu werden auch nicht dadurch plausibel, dass der dam als drei bis sechs Jahre alte Ja . - 21) und ein (lediglich) verlesener Bericht des Jugendamts mitteilt, dass im Kindergarten bemerkt worden sei, dass J . häufig blaue Flecken gehabt und dazu einmal geäußert habe, dass ihr Vater sie geschlagen und getreten habe (UA S. 23). Denn insbesondere hinsichtlich der häufigen blauen Flecke kann Bedeutung haben, dass die Zeugin selbs t eingeräumt hat, ihre Kinde r auch mit einem Kochlöffel ge schlagen zu haben (UA S. 19). b) Im Übrigen begegnet aber hinsichtlich all er vier Fälle die rechtliche Bewertung der Misshandlungen der Kinder durch den Angek lagten als Quälen im Sinn e des § 225 Abs. 1 StGB durchg re ifenden rechtlichen Bedenken. 9 10 - 6 - aa) e- gelmäßig drei - sowie dem Einsperren für den Tatzeitraum von 2008 bis 2011 konkret lediglich auf einen Vorfall zu m Nachteil von Ja . und E . (Schläge auf das Gesäß, so dass diese kaum mehr laufen konnten) und vier weitere Vorfälle zum Nac h- teil von Ja . (Schlag auf das Auge, Schlag auf das Gesäß mit einem Kochlöf - fel, Schlag des Kopfes von Ja . gegen ein e Wand, Verabreichen von Bier). bb) Dam it ist ein Quälen im Sinn e des § 225 Abs. 1 StGB jedoch nicht hinreichend belegt. (1) Quälen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Sc hmerzen oder Leiden, die über die typ i- schen Auswirkungen der festgestellten einzelnen Körperverletzungshandlungen hinausgehen. Mehrere Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB erfüllen, können als e in Qu ä- len im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen sein, wenn erst die ständige Wi e- derholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht. In diesem Fall werden die jeweiligen Einzelakte zu einer tatbestandlichen Han d- lungseinheit und damit einer den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB verwirk - lichenden Tat zusammengefasst. Ob sich mehrere Körperverletzungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Regelmäßig wird es dabei erfor - derlich sein, dass sich die festgestellten einzelnen Gewalthandlungen als ein äußerlich und innerlich geschlossenes Geschehen darstellen. Dabei sind räu m- liche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Ei n- zelakte prägende Gesinnung mögliche Indikatoren. In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Täter bei jeder Einzelhandlung den Vorsatz hat, dem O p- 11 12 13 - 7 - fer sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über die typischen Verletzungsfolgen hinausg ehen, die mit der aktuellen Körperve r- letzungshandlung verbunden sind (zum Ganzen: BGH, Beschluss v om 20. März 2012 4 StR 561/11 , NStZ 2013, 466, 467 m. Anm. Renzikowski/Sick mwN). (2) Ausgehend hiervon wird der Schuldspruch wegen vier Fällen der Missh andlung von Schutzbefohlenen im Sinne von § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB von den Feststellungen nicht getragen. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die Gewalthandlungen jeweils zu länger andauernden Schmerzen geführt haben, die über die typischen Au swirkungen der festgestellten Körperverletzung l- ö- rung bei Ja . aufgeführt. Soweit das Landgericht wie seine Ausführungen in der rechtlichen Würdigung nahelegen davon ausgegangen ist, dass erst durch die Vielzahl der körperlichen Übergriffe ein Quälen im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist, begegnet auch eine Zusammenfassung aller festgestell h- greifenden rechtlichen Bedenken. Der Begriff des Quälens in § 225 Abs. 1 StGB setzt zwar nicht notwendig voraus, dass zwischen den einzelnen Teila k- ten ein enger zeitlicher Zusammenhang beste ht. Intervalle von mehreren T a- gen, bis hin zu einigen Wochen, können daher unschädlich sein, wenn das G e- samtgeschehen auf Grund anderer Umstände innerlich und äußerlich geschlo s- sen bleibt; mehrere Monate oder sogar Jahre auseinander liegende Körperve r- letzu ngshandlungen werden in der Regel aber nicht mehr als eine einzige dem Opfer bereitete Qual verstanden werden können (BGH aaO). Die allgemein g e- haltene Feststellung des Landgerichts, wonach der Angeklagte von 2008 bis - bis viermal in mag zwar ausreichen, um objektiv die Annahme einer sich über vier Jahre hi n- 14 - 8 - ziehenden tatbestandlichen Handlungseinheit zu rechtfertigen, sie ist aber für sich genommen nicht geeignet, auch die innere Tatseite einer H andlungseinheit tragfähig zu belegen. Denn nach den Feststellungen ging es dem Angeklagten 11). Dies spricht dafür, dass jeder Einzeltat ein anlassbezogener neuer Taten t- schluss des Angek lagten zu Grunde lag. Ein übergreifender Vorsatz, der auf die Zufügung sich wiederholender und über die konkreten Tatfolgen hinausgehe n- der erheblicher Schmerzen oder Leiden gerichtet ist, wird dadurch nicht belegt. c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenke n begegnet die rechtliche Würd i- gung der Strafkammer auch, soweit sie bei Ja . neben dem Quälen den Tat - be stand der rohen Misshandlung (§ 225 Abs. 1 StGB) bejaht. Insofern verweist das Landgericht zwar auf drei der Misshandlungen des Kindes (Schlag a uf das Auge, Schlag auf das Gesäß mit einem Kochlöffel, Schlag des Kopfes von Ja . gegen eine Wand), die Ausführungen lassen es aber als jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass es dabei zumal es hinsichtlich Ja . lediglich eine Misshandlu ng Schutzbefohlener angenommen hat davon ausgegangen ist, die drei Körperverletzungen seien erst in ihrer Gesamtheit als eine rohe Misshandlung zu bewerten. Anders als das Quälen bezieht sich diese Tatalternative des § 225 Abs. 1 StGB jedoch stets auf e in 15 16 - 9 - einzelnes Körperverletzungsgeschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405 ). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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