ECLI:DE:BG H:2017:160317B4STR11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 11 / 17 vom 16 . März 201 7 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 16. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Lan d- gerichts Freiburg vom 13. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zu den äußeren Gesche h- nissen in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis 25. Juli 2014 und am 26. Juli 2014 ( Seiten 15 bis 17 der Urteilsgründe) sowie am 6. Januar 2013, 7. und 8. Juli 2013, 14. Februar 2016 und 11. März 2016 (Seiten 18 und 19 der Urteilsgründe) bleiben aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu er Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung de r B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision 1 - 3 - der Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folge nden Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Die Beschuldigte leidet spätestens seit dem Jahr 2003 an einer par a- noiden Schizophrenie. Mit Urteil vom 1. Februar 2007 ordnete das Landgericht Nürnberg - Fürth ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Kra nkenhaus an und setzte deren Voll streckung zur Bewährung aus. Aufgrund der in der Bewä h- rungszeit durchgeführten Maßnahmen (ambulante Therapie, Medikation) kam es bei ihr zu einer Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands. Nachdem die Beschuldigt e mit Ablauf der Bewährungszeit die Einnahme der Medikamente beendet hatte, verschlechterte sich ihre psychische Erkrankung bereits im Laufe des Jahres 2012 wieder. In der Folge kam es zu Auseinande r- setzungen mit ihrem geschiedenen Ehemann A . F . , mit dem sie einen Streit um das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder D . und L . führte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Juli 2013 wurde A . F . die alleinige elterliche Sorge für beide Kinder übertragen. Am 18. Juli 201 4 fuhr die Beschuldigte ohne die erforderliche Fahr - erlaubnis mit dem Auto von Fr . nach N . , wo A . F . mit den gemeinsamen Kindern wohnte. Dort nahm sie Kontakt zu ihrer am 19. Juli 2002 geborenen Tochter L . auf und fuhr mit dies er ohne Absprache mit A . F . zurück nach Fr . , wo sie ihre Tochter für eine Hospitation an einem Gym - nasium angemeldet hat te. Am 25. Juli 2014 begab sich A . F . nach Fr . 2 3 4 - 4 - , um L . nach N . zurück zuholen. Nachdem er s ie von der Schule abgeholt hatte, fuhr er mit ihr zur Wohnung der Beschuldigten, um dort befind - liche persönliche Gegen stände mit zunehmen. Nachdem A . F . die Be - schuldigte dort nicht anzutreffen vermochte, verständigte L . ihre Mutter über da s Mobiltelefon. In der Folge beging die Beschuldigte im Zustand einer kran k- heitsbedingten Einschränkung ihrer Schuldfähigkeit die folgenden Taten: a) Nachdem A . F . das Mobiltelefon seiner Tochter übernommen hatte, drohte ihm die Beschuldigte, ihn umzubringen, falls er nicht verschwinde. Anschließend fuhr sie mit einem Pkw durch das Stadtgebiet von Fr . zu ihrer Wohnung. Die dazu erforderliche Fahrerlaubnis besaß sie, wie sie auch wusste, nicht. Dort ging sie mit einer drohend nach oben gehaltenen Eisensta n- ge (92 cm lang und 2,915 kg schwer) auf A . F . zu und warf diese in Rich - tung seines Unterkörper s . A . F . vermochte reaktionsschnell auszuwei - chen , sodass er nicht getroffen wurde . Unmittelbar im Anschluss daran vera n- l asste die Beschuldigte ihre Tochter L . , in ihren Pkw einzusteigen und auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Als die Zeugin B . , die das Geschehen beobachtet hatte, hinzutrat und an die Schulter von L . griff, um das sichtlich gezwungene Ki nd wieder aus dem Pkw zu holen, biss ihr die Beschuldigte ohne rechtfertige nden Grund in die Hand. B . erlitt dadurch, wie von der Beschuldigten billigend in Kauf genommen, Schmerzen und eine kleine Schü r- fung. Infolgedessen ließ sie von wei teren Versuchen ab, das Wegbringen des Kindes zu verhindern. Die Beschuldigte fuhr sodann mit dem Pkw davon. A . F . , der zwischen zeitlich die Beifahrertür offengehalten hatte, lief noch weni - ge Schritte neben dem langsam fahrenden Auto her, ehe e r die Tür zuwarf, um nicht selbst gegen eine n Laternenpfahl zu stoßen ( Ziffer II Taten der Antrag s- schrift Nr. 1 ). 5 - 5 - b) Am 26. Juli 2014 schrie die Beschuldigte im Hausflur vor ihrer Mie t- wohnung herum, schlug gegen Wände und warf Gegenstände zu Boden. Außerdem klopfte sie gegen die Wohnungstür ihrer im gleichen Haus wohne n- den Vermieter. Als ihr nicht sogleich geöffnet wurde, kehrte sie in ihre Wohnung zurück. Als ihre Vermieterin, die Zeugin M . , an ihrer Wohnungstür klopfte oder klingelte, um si e zur Rede zu stellen, öf fnete die Beschuldigte die Tür und würgte die Zeugin M . unvermittelt für kurze Zeit am Hals. Die Zeugin M . erlitt dadurch, wie von der Beschuldigten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen am Hals. F ür etwa eine Stunde war eine durch das Drücken verursachte Hautrötung am Hals sichtbar ( Ziffer II Taten der A n- tragsschrift Nr. 2 ). 2. Die Strafkammer hat angenommen, dass die Beschuldigte rechtswi d- rige Taten begangen habe, die als versuchte gefährlic he Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Bedrohung, Nötigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Körperverletzung zu bewerten seien. Bei allen Taten habe sich die B e- erheblich v erminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), nicht ausschließbar sogar , befunden (§ 20 StGB). Bei ihr liege eine paranoide Schizophrenie und damit ein Zustand von Dauer vor. Von ihr seien aufgrund ihres Zustands den Anl asstaten ähnliche rechtswidrige Taten mit einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten. II. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteil s- 6 7 8 - 6 - gründe bele gen nicht, dass die Beschuldigte eine der Anlasstaten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei festst eht, dass der Unte r- zubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf di e- sem Zustand beruht. Dazu bedarf es einer konkreten Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezemb er 2016 1 StR 594/16 , NStZ - RR 2017, 76, 77; Beschluss vom 12. Oktober 2016 4 StR 78/16 , NStZ - RR 2017, 74, 75; Beschluss vom 15. Januar 2015 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; Beschluss vom 17. Juni 2014 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305 , 306 ). 2. Diesen Anforderungen wird das tatrichterliche Urteil nicht gerecht. Konkrete Feststellungen dazu, ob und in welcher Weise die paranoide Schizophrenie der Beschuldigten Auswirkungen auf die Begehung der festg e- stellten Anlasstaten hatte, hat das Landgeric ht nicht getroffen. Auch wird nicht zwischen Einsichts - und Steuerungsfähigkeit unterschieden. Allein die Diagn o- se einer paranoiden Schizophrenie vermag diese Feststellungen nicht zu erse t- zen. Soweit in den Urteilsgründen psychisch auffällige Verhaltenswei sen der Beschuldigten in der Hauptverhandlung am 20. April 2016 und 11. Mai 2016 mitgeteilt werden (rasche Stimmungswechsel, aufbrausendes und verbal a g- gressives Verhalt en etc.) , handelt es sich um Geschehnisse, die in keinem zei t- lichen Zusammenhang zu den Anlasstaten stehen. Gleiches gilt für die Berichte 9 10 11 - 7 - über Befunde und Einschätzungen anderer Sachverständiger aus den Jahren 2006 (labiler Affekt, inhaltliche Denkstörungen mit paranoid getönten Theme n- bereichen etc.) und 2007 (psychotische Symptome mit Beei nträchtigungs - und Verfolgungswahn). Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverstä n- digen davon ausgeht, dass bei der Beschuldigten im Betreuungsverfahren E r- lebtes zu Überwachungsempfinden, der Furcht , abgehört zu werden , und zu der Einschätzung gef ührt habe, dass ihr Ehemann in ein feindlich gesonnenes Netzwerk eingebunden sei, fehlt es an phänomengebundenen Feststellungen, die dies belegen könnten. Die zu den Anlasstaten getroffenen Feststellungen lassen einen konkreten Bezug zu derartigen Wahninha lten nicht erkennen. 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Gescheh - nissen bei den Anlasstaten und deren Vorgeschichte sowie weiteren im Urteil geschilderten Vorfäl len können in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der zwar im Eingang seiner Antragsschrift eine (umfa s- sende) Aufhebung des Urteils nach § 349 Abs. 4 St PO beantragt, in der A n- tragsbegründung die Feststellungen zum äußeren Geschehen aber ausdrüc k- lich als rechtsfehlerfrei bezeichnet und die Voraussetzungen für deren Au f- rechterhaltung nach § 353 Abs. 2 StPO für gegeben erachtet hat. D er neue Tatrichter wi rd sich gegebenenfalls auch mit der Frage zu b e- fassen haben, ob die Beschuldigte von dem Versuch einer gefährlichen Körpe r- verletzung (Wurf mit der Eisenstange) zurückgetreten ist und s oweit dies der Fall sein sollte welche Auswirkungen dies auf eine zu stellende Gefährlic h- 12 13 14 - 8 - keitsprognose haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 4 StR 185/16, StV 2016, 719, 720; Kaspar in: SSW - StGB, 3. Aufl. , § 63 Rn. 16 mwN ). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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