BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 112/07 vom 10. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Juli 2007 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. Dezember 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; in-soweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-teilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschlussformel er-sichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrens366konomischen Gr374nden auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde wegen sexueller N366tigung zum Nachteil der Christa H. verurteilt worden ist, weil die bisherigen Fest-stellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen "an" dem Tatopfer, also mit k366rperlichem Kontakt, vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1992, 433; Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 177 Rdn. 7). 2 Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte 304nderung des Schuldspruchs - zur Klarstellung: wegen Vergewaltigung (vgl. BGH NStZ 2000, 254; Tr366nd-le/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 177 Rdn. 75) - f374hrt zum Wegfall der f374r den Fall II. 1 verh344ngten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe. Hiervon wird die f374r den Fall II. 2 (wegen Vergewalti-gung) rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe nicht ber374hrt; sie kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben. 3 - 4 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Juli 2007 hat dem Senat vorge-legen. 4 Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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