BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 112/08 vom 7. August 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. August 2008 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. September 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II 6, 15/16, 19 und 41 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der gewerbsm344337i-gen Hehlerei in f374nf F344llen, der Hehlerei in zwei F344l-len, der Beihilfe zur Hehlerei in zwei F344llen und der Beihilfe zum Betrug in vier F344llen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337iger Hehlerei in f374nf F344llen, Hehlerei in f374nf F344llen, Beihilfe zur Hehlerei in zwei F344llen und Beihilfe zum Betrug in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- 1 - 3 - ren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrens366konomischen Gr374nden auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den F344llen 6, 15/16 und 19 der Urteilsgr374nde wegen Hehlerei und im Fall 41 der Urteilsgr374nde wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist, weil nach den bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Hehlereif344lle die Bereicherungsabsicht im Sinne des 247 259 StGB nicht belegt ist und hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug der Tatbeitrag des Angeklagten erst nach Auslieferung des betr374gerisch geleasten Fahrzeugs und somit nach Beendigung der Tat er-bracht wurde. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-weit verh344ngten Einzelstrafen von zweimal acht Monaten [F344lle II 6 und 41] und zweimal einem Jahr [F344lle 15/16 und 19] zur Folge; der Ausspruch 374ber die Ge-samtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unber374hrt. Der Senat schlie337t in Anbet-racht der verbleibenden 13 Einzelstrafen von sechs Monaten, sechsmal acht Monaten sowie jeweils zweimal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und sechs Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe aus, dass sich der Wegfall der vier Einzelstrafen auf den Ausspruch 374ber die sehr 4 - 4 - ma337volle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Dar374ber hinaus ist die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Ein-zelstrafen auch angemessen (247 354 Abs. 1 a StPO). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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