BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 112/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 20. November 2009, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde des Computerbetruges in drei F344llen schuldig ist. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gr374nde: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-f374hrt hat, ist bei zeitlich eng zusammen liegenden Abhebungen mit derselben Karte an demselben Bankautomaten eine nat374rliche Handlungseinheit anzu-nehmen (BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 226 5 StR 250/01 [insoweit in NStZ 2001, 595 nicht abgedruckt] und vom 21. November 2002 226 4 StR 448/02; vgl. auch BGH, Urt. vom 13. Januar 2006 226 2 StR 461/05). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert; 247 265 StPO steht nicht entgegen. Die gem344337 247247 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG nach erzieherischen Gesichtspunkten (UA 41) bemessene Einheitsjugendstrafe bleibt hiervon unber374hrt. 1 - 3 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Athing Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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