BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 112/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Hehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde der Beihilfe zur Unterschla-gung schuldig ist, b) in den Ausspr374chen 374ber die in diesem Fall erkann-te Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verur-teilt; im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die vom Landgericht zum Fall II. 3 der Urteilsgr374nde getroffenen Fest-stellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehle-rei nicht. Danach vermittelte der Angeklagte dem Zeugen S. , der sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahr-zeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte, in Kenntnis dieser Umst344nde den Kontakt zum Mitangeklagten M. , der 374ber entspre-chende Verbindungen verf374gte. Dieser 374bernahm das Fahrzeug von dem Zeu-gen S. und lie337 es zusammen mit weiteren Fahrzeugen nach Marokko brin-gen, wo es ver344u337ert wurde. 2 Die von 247 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage trat somit erst mit der 334bergabe des Fahrzeugs an den Mitangeklagten M. ein. Nach st344ndiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Verm366gen ge-richtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verf374gung zu Gunsten des "Hehlers" begangen wird (vgl. BGH, Beschl374sse vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95, BGHR StGB 247 259 Abs. 1 Vortat 5 und vom 28. November 2001 - 2 StR 477/01, StV 2002, 542 m.w.N.; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 259 Rn. 8 m.w.N.). Durch seine Vermittlungst344tigkeit leistete der Angeklagte jedoch Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten und dem Zeugen S. gemeinschaft-lich begangenen Unterschlagung (247 246 Abs. 1, 247 27 StGB). 3 Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der gest344ndige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 4 Im Hinblick auf den gegen374ber 247 259 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmen des 247 246 Abs. 1 StGB kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschlie337en, dass 5 - 4 - das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung eine geringere Einzel-strafe verh344ngt h344tte. Die Aufhebung der Einzelstrafe, die zugleich die Einsatz-strafe ist, entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Die der Straf-bemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unber374hrt; sie k366nnen daher bestehen bleiben. Dies schlie337t er-g344nzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getrof-fenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy