BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 112/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 3. auf seinen Antrag - und des Beschwerdef374hrers am 14. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er in den F344llen II. 2 und 3 der Urteilsgr374nde jeweils der Un-terschlagung schuldig ist, b) in den Ausspr374chen 374ber die in diesen F344llen er-kannten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufge-hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337iger Hehlerei in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt; im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen 1 - 3 - Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsm344337iger Hehlerei in den F344llen II. 2 und 3 der Urteilsgr374nde hat keinen Bestand. 2 a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten der An-geklagte und der anderweitig verfolgte E. D. vereinbart, sich k374nftig durch illegale Autogesch344fte Geld zu verschaffen. Sie wollten Leasingfahrzeuge nach Absprache mit den Leasingnehmern, die f374r ihre Mitwirkung entlohnt wer-den sollten, 374ber Deutschland nach Nordafrika verbringen und dort verkaufen; die Leasingnehmer sollten die Fahrzeuge sodann als gestohlen melden. E. D. , der in Italien lebte, sollte dort die entsprechenden Fahrzeuge be-sorgen; Aufgabe des Angeklagten sollte sein, zur Verschleierung der Kraftfahr-zeugverschiebungen in Deutschland Ausfuhr- bzw. Kurzzeitkennzeichen und Fahrer f374r die 334berf374hrungsfahrten zu besorgen. 3 aa) Abweichend von diesem Plan wurden die Fahrzeuge im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde nicht allein von E. D. beschafft, vielmehr verhandelten der Angeklagte und E. D. in Mailand gemeinsam mit den Leasingnehmern und besorgten anschlie337end auch das Geld. Der Angeklagte teilte den von ihm aus Deutschland mitgebrachten Fahrern vor der R374ckfahrt mit, dass E. D. und er die Fahrzeuge gekauft h344tten (UA 10). 4 bb) Im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde erfuhr der Angeklagte in Deutschland, dass der Zeuge S. sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahrzeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte. Er 374bernahm das Fahrzeug von dem Zeugen gegen Teilzahlung 5 - 4 - des vereinbarten Entgelts und lie337 es zusammen mit weiteren, von E. D. beschafften Fahrzeugen nach Marokko bringen, wo es ver344u337ert wurde (UA 12/13). b) In beiden F344llen trat die von 247 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage erst mit der 334bergabe des jeweiligen Fahrzeugs an den Angeklagten bzw. an diesen und E. D. ein. Nach st344ndiger Recht-sprechung muss aber die gegen fremdes Verm366gen gerichtete Tat zum Zeit-punkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn - wie hier - die Vortat erst durch die Verf374gung zu Gunsten des "Heh-lers" begangen wird (vgl. BGH, Beschl374sse vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95, BGHR StGB 247 259 Abs. 1 Vortat 5, und vom 28. November 2001 - 2 StR 477/01, StV 2002, 542 m.w.N.; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 259 Rn. 8 m.w.N.). 6 c) Durch die 334bernahme der Fahrzeuge von den Leasingnehmern hat sich der Angeklagte jedoch gemeinschaftlich mit diesen jeweils einer Unter-schlagung schuldig gemacht (247 246 Abs. 1, 247 25 Abs. 2 StGB). 7 Dies gilt auch f374r die in Italien begangene Tat (Fall II. 2 der Urteilsgr374n-de). Nach 247 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist eine Tat auch dann dem deutschen Straf-recht unterworfen, wenn sie von einem Deutschen im Ausland begangen wurde und am Tatort ebenfalls mit Strafe bedroht ist. Der Angeklagte besitzt die deut-sche Staatsangeh366rigkeit; eine Unterschlagung ist in Italien nach Art. 646 des Codice penale strafbar. F374r die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts kommt es nicht darauf an, ob es nach italienischem Recht eines Strafantrags bedurft h344tte. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Tat am Tatort materiell strafbar ist; tats344chlich verfolgbar braucht sie nicht zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 8 - 5 - 1. Juni 1954 - 1 StR 35/54, NJW 1954, 1086; Beschluss vom 8. M344rz 2000 - 3 StR 437/99, BGHR StGB 247 7 Abs. 2 Strafbarkeit 4; vgl. auch Eser in Sch366n-ke/Schr366der, StGB, 28. Aufl., 247 7 Rn. 11 m.w.N.). 2. Der Senat stellt die Schuldspr374che in den F344llen II. 2 und 3 der Ur-teilsgr374nde entsprechend um. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der weitgehend gest344ndige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 9 3. Wegen des gegen374ber 247 260 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmens des 247 246 Abs. 1 StGB haben die f374r diese Taten erkannten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Die der Strafbemessung zu Grunde lie-genden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unber374hrt; sie k366nnen daher bestehen bleiben. Dies schlie337t erg344nzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch ste-hen, nicht aus. 10 - 6 - Im Hinblick auf das Vorbringen der Revision bemerkt der Senat, dass dem - zu erwartenden oder bereits erfolgten - Widerruf einer dem Angeklagten erst kurz vor Beginn der Tatserie gew344hrten Reststrafaussetzung zur Bew344h-rung hier keine bestimmende strafmildernde Bedeutung zukommt. 11 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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