ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR112.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 112 / 1 8 vom 3. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhöru ng des Beschwerdeführers am 3. Juli 2018 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts Stendal vom 23. Oktober 2017 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit de r Angeklagte im Fall II. 2. i der Urteilsgründe (Fall 13 der Anklage) w e- gen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatska s- se zur Last; b) das vorbezeic hnete Urteil im Schuldspruch dahin ge - ändert, dass der Angeklagte wegen Brandstiftung in zwei Fällen, Diebstahls, versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschäd i- gung sowie wegen Sachbeschädigung verurteilt ist. 2. Die wei ter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fä l- len, Diebstahls in zwei Fällen, versuchter Herbeiführun g einer Sprengstoff - explosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, mit der insbesondere die Strafzume ssung beanstandet wird. Soweit der Angeklagte im Fall II. 2 . i (Fall 13 der Anklage) wegen Die b- stahls verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren mit Blick auf die fe h- lende Erörterung von § 46a Nr. 2 StGB auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gr ün den der Prozessökonomie gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat fes t- gesetzten Einzelstrafe von zehn Monaten zur Folge. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einze l- strafen von zwei Jahren sechs Monaten, einem Jahr zwei Monaten, acht Mon a- ten sowie zweimal sechs Monaten ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall ve rhängte Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe g e- bildet hätte. 1 2 3 - 4 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Cierni ak Franke RiBGH Dr. Quentin ist w e- gen Urlaubs an der Unte r- schrift gehindert. Cierniak Feilcke 4
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