BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 113/01 vom 10. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Oktober 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tatei n - heitliche Verurteilung wegen räuberischer Erpre s - sung (Fall II 3 der Urteilsgründe) entfällt, b) im Strafausspruch dahin geändert, daß er aa) im Fall II 3 der Urteilsgründe zu einer Fre i - heitsstrafe von fünf Jahren und bb) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Ja h - ren und sechs Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit ruberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung fo r - mellen und materiellen Rechts rgt. Das Rechtsmittel hat nur in geringem U m - fang Erfolg. Im brigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s - schrift vom 28. Mrz 2001 zutreffend ausgefhrt hat, unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgrnde hlt rechtlicher Prfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten auûer der Vergewalt i - gung auch der tateinheitlich begangenen ruberischen Erpressung fr schuldig befunden hat. Nach den Feststellungen "verlangte" der Angeklagte, nachdem er an der Geschdigten den erzwungenen Analverkehr durchgefhrt und seine Hose wieder hochgezogen hatte, "von der nach wie vor unter dem Eindruck der Gewaltanwendung stehenden Zeugin F. eine Zigarette und Feuer, welche di e - se ihm auch aus Angst gab" (UA 9). Damit ist die subjektive Tatseite nicht mit Tatsachen belegt. Richtig ist, daû einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 255 StPO fortwirken und dazu fhren kann, daû das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen Widerstand leistet. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daû dem Angeklagten, als er eine Zigarette und Feuer "ve r - langte", auch bewuût war, die Geschdigte in der in § 255 StGB bezeichneten Weise zu bedrohen, und daû er zumindest billigte, daû sie sein Verhalten als Drohung mit gegenwrtiger Gefahr fr Leib und Leben empfinden wrde. Daû sich der Angeklagte nach Vollendung des Sexualdelikts auch noch zur Beg e - - 4 - hung eines Vermögensdelikts entschlossen haben könnte, liegt hier nicht ei n - mal nahe, zumal der Angeklagte auch nicht etwa die Herausgabe der ganzen Schachtel Zigaretten erzwang, sondern sich damit begngte, sich eine einzige Zigarette geben zu lassen. Weitere Feststellungen, die mit gengender Sicherheit die subjektiven Voraussetzungen des § 255 StGB belegen können, sind nicht zu erwarten. Der Senat ndert deshalb den Schuldspruch von sich aus dahin, daû im Fall II 3 der Urteilsgrnde die tateinheitliche Verurteilung wegen ruberischer Erpre s - sung entfllt. Die Schuldspruchnderung wirkt sich auch auf die Strafbemessung im Fall II 3 der Urteils grnde aus; denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des § 255 StGB ausdrcklich strafschrfend bercksichtigt. Dies nötigt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurckverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat ausnahmsweise in entspreche n - der Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem Genera l - bundesanwalt selbst entscheiden. Mit Blick auf die im Fall II 4 verhngte Ei n - zelstrafe von fnf Jahren und die dafr "bestimmenden" Umstnde (§ 267 Abs. 3 Satz 1 St PO) schlieût der Senat nmlich aus, daû das Landgericht im Fall II 3 ohne Bercksichtigung des als ruberische Erpressung gewerteten Verhaltens statt auf die verhngte Freiheitsstrafe fnf Jahren und drei Monaten auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als fnf Jahre erkannt htte. Auf diese setzt der Senat deshalb die Einzelstrafe fest. Um jede Benachteiligung des Ang e - klagten zu vermeiden, ermûigt der Senat auch die Gesamtfreiheitsstrafe um die drei Monate; dies fhrt zur Verurteilung des Angeklagten zur Gesamtfre i - heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. - 5 - Der geringfgige Erfolg des Rechtsmittels gibt dem Senat aber keinen Anlaû, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmi t - tels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Meyer-Goûner Maatz Tolksdorf Athing Ernemann
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