ECLI:DE:BGH:2016:020516B4STR113.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 113 /16 vom 2. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführers am 2. Mai 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 2. November 2015, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesa mtfreiheitsstrafe mit der Maß - gabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche En t- scheidung über diese Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Grü nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei ner auf die näher ausgeführte Sachrüge g e- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. 1 2 - 3 - Der Gesamtstrafenausspruch begegnet hingegen durchgreifenden rech t- lichen Bedenken. Insoweit hat der Generalbundesan walt in seiner Antrag s- schrift vom 10. März 2016 Folgendes ausgeführt: Kammer teilt mit (UA S. nach den verfahrensgegenständlichen Taten, zu ein er Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei offen bleibt, ob die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt bereits vollständig im Wege der Ersatz - freiheitsstrafe vollstreckt war. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Geldern wäre somit grunds ätzlich gesamtstrafenfähig gewesen das Landgericht hätte die Geldstrafe(n) einbeziehen oder, bei vollständiger Erledigung durch Ersatzfreiheitsstrafe, einen Härteausgleich prüfen mü s- sen. Dies ist nachzuholen, wobei die neue Entscheidung im Beschlus s- wege nach den §§ Dem tritt der Senat bei. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht; das Landgericht wird die ergänzenden, hierzu nicht in Widerspruch stehenden Fes t- stellungen zu treffen haben. Sost - Scheibl e Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 3 4 5
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