BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 114/07 vom 16. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschr344nkung mit dessen Zustimmung, und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Mai 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dessau vom 20. November 2006 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Ausspruch 374ber die Ein-ziehung der Digitalkamera "Smart R 507" und des Laptops "HP Pavillion ZE 2000" nebst 2 CD-Rom entf344llt. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Senat beschr344nkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfol-gung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (247 430 Abs. 1 StPO). Die 334berpr374fung des Urteils hat im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 abs. 2 StPO). 1 Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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