BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 114/08 vom 19. Juni 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 66 Abs. 1, 2, 4 Satz 5 StGB Werden Taten im Ausland abgeurteilt und sieht das ma337gebliche ausl344ndische Recht bei Tatmehrheit nicht die Bildung einer Gesamtstrafe, sondern die Ver-h344ngung einer einheitlichen Strafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen vor, so ist - wie in den F344llen der Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe - bei der Beurteilung der formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 und 2 StGB darauf abzustellen, ob das ausl344ndische Urteil erkennen l344sst, dass der T344ter bei einer oder mehreren der abgeurteilten Taten eine Freiheitsstrafe von min-destens einem Jahr verwirkt h344tte. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 226 4 StR 114/08 226 LG Landau - 2 - wegen schweren Raubes u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 5. Oktober 2007 wird verwor-fen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-zeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit versuchtem schweren Raub und Diebstahl mit Waffen zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich so-wohl der Angeklagte als auch 226 zu Ungunsten des Angeklagten 226 die Staatsan-waltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachr374ge, dass gegen den Angeklagten nicht die Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung angeordnet worden ist. Das Rechtsmittel des Angeklagten erweist sich als unbegr374ndet, das der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1 - 5 - Revision des Angeklagten: 2 Die zu 247 59 StPO erhobene Verfahrensr374ge greift aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der nicht ausgef374hrten Sachr374ge hat keinen den Angeklagten be-nachteiligenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Revision der Staatsanwaltschaft : 4 1. Das Landgericht hat die materiellen Voraussetzungen der Unterbrin-gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gepr374ft und diese 226 im Anschluss an den geh366rten Sachverst344ndigen - rechtsfehlerfrei bejaht. An einer Anordnung der Unterbringung hat es sich je-doch gehindert gesehen, da die formellen Voraussetzungen der Abs344tze 1 bis 3 des 247 66 StGB nicht erf374llt seien. Zwar sei der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Stra337burg (Tribunal de Grande Instance de Strasbourg) vom 2. Dezember 1998 wegen Einbruchsdiebstahls, Hehlerei u.a. (insgesamt 14 Einzeltaten begangen in dem Zeitraum September bis Dezember 1996) zu ei-ner Freiheitsstrafe von sieben Jahren, durch Urteil des Landgerichts Mulhouse (Tribunal de Grande Instance de Mulhouse) vom 15. April 1999 wegen Gefan-genenbefreiung und gef344hrlicher K366rperverletzung (Tatzeit: 2. Oktober 1998) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und schlie337lich durch Urteil des Landge-richts Luxemburg (Tribunal d222arrondissement de et 340 Luxembourg) vom 14. Juli 2005 wegen Einbruchsdiebst344hlen (sechs Einzeltaten begangen in dem Zeit-raum Februar 1995 bis September 1996) zu einer solchen von sechs Jahren Dauer verurteilt worden. Die durch die Landgerichte Stra337burg und Luxemburg verh344ngten Freiheitsstrafen von sieben bzw. sechs Jahren k366nnten aber 226 so das Landgericht - f374r eine Anordnung der Unterbringung nach 247 66 Abs. 1 und 2 5 - 6 - StGB schon deshalb nicht herangezogen werden, da Einzelstrafen nicht festge-setzt worden seien und den jeweiligen Urteilsgr374nden auch nicht entnommen werden k366nne, dass der Angeklagte wenigstens bei einer der diesen Verurtei-lungen zu Grunde liegenden Straftaten jeweils eine Freiheitsstrafe von mindes-tes einem Jahr verwirkt h344tte. Auch die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB seien nicht gegeben. Zwar habe das Urteil des Landge-richts Mulhouse (auch) die Verurteilung wegen einer Katalogtat (gef344hrliche K366rperverletzung, 247 224 StGB) zum Gegenstand. Es k366nne jedoch nicht festge-stellt werden, dass die verh344ngte Freiheitsstrafe von zwei Jahren allein wegen der Katalogtat ausgesprochen worden w344re. Hilfsweise, d.h. f374r den Fall, dass die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 oder 3 StGB vorliegen sollten, hat das Landgericht von der Anord-nung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus Ermessensgr374nden abgesehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dass die den drei Vorverurtei-lungen zu Grunde liegenden Taten s344mtlich gesamtstrafenf344hig gewesen seien. Sie h344tten daher gemeinsam abgeurteilt werden k366nnen. Dies h344tte dann f374r den Angeklagten nur einen einmaligen Warneffekt zur Folge gehabt. 6 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 a) Allerdings hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Vorausset-zungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die zur zweiten Vorverurteilung f374hrende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist (BGHSt 35, 6; 38, 258). Der T344ter muss die Warnfunktion eines jeweils rechtskr344ftigen Strafurteils zweimal missachtet haben. Der Angeklagte hat jedoch s344mtliche Straftaten, die zu den drei Vorver-urteilungen gef374hrt haben, vor der ersten Aburteilung durch das Landgericht 8 - 7 - Stra337burg vom 2. Dezember 1998 begangen. Eine Anordnung der Ma337regel nach 247 66 Abs. 1 StGB scheidet daher aus. b) Die Verneinung der formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB weist jedoch durchgreifende Rechtsfehler auf. 9 aa) Nach dieser Vorschrift ist erforderlich, dass der T344ter drei rechtlich selbst344ndige vors344tzliche Taten begangen hat, durch die er jeweils Freiheits-strafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat. Bei einer fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ist die H366he der Einzelstrafen ma337geblich (Sch366n-ke/Schr366der/Stree StGB 27. Aufl. 247 66 Rdn. 53). Weiterhin muss der T344ter we-gen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sein. Hierbei steht eine Tat, die au337erhalb des r344umli-chen Geltungsbereichs des StGB abgeurteilt worden ist, einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vors344tzliche Tat w344re (247 66 Abs. 4 Satz 5 StGB). 10 bb) Der Angeklagte ist in dem angefochtenen Urteil zu einer Freiheits-strafe von sieben Jahren, d.h. zu einer solchen, die die geforderte Mindesth366he von drei Jahren 374bersteigt, verurteilt worden. Ferner ist er wegen einer weiteren rechtlich selbst344ndigen Tat, die auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-gen nach deutschem Strafrecht als Vorsatztat, n344mlich als gef344hrliche K366rper-verletzung in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei (247247 224 Abs. 1 Nr. 4, 121 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB) zu qualifizieren w344re, durch das Landgericht Mulhouse zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Damit sind die for-mellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB bis auf das Erfordernis einer dritten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erf374llt. 11 - 8 - cc) Die Auffassung des Landgerichts, dass weder das Urteil des Landge-richts Stra337burg noch das des Landgerichts Luxemburg als dritte Verurteilung im Sinne des 247 66 Abs. 2 StGB in Betracht kommen, ist nicht tragf344hig begr374n-det. 12 (1) Werden Taten im Ausland abgeurteilt und sieht das ma337gebliche aus-l344ndische Recht bei Tatmehrheit nicht - wie das deutsche Strafrecht - die Bil-dung einer Gesamtstrafe, sondern die Verh344ngung einer einheitlichen Strafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen vor, so ist - wie in den F344llen der Verurtei-lung zu einer einheitlichen Jugendstrafe (vgl. hierzu Fischer StGB 55. Aufl. 247 66 Rdn. 7 m.w.N.) 226 bei der Beurteilung der formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 und 2 StGB darauf abzustellen, ob das ausl344ndische Urteil erkennen l344sst, dass der T344ter bei einer oder mehreren der abgeurteilten Taten eine Frei-heitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt h344tte. Hierbei wird insbesonde-re darauf abzustellen sein, welche Strafnormen das ausl344ndische Gericht der Verurteilung zu Grunde gelegt hat und welcher Strafrahmen damit bei der Be-messung der Strafe er366ffnet war. Hierzu verh344lt sich das angefochtene Urteil nicht. Der Senat vermag daher nicht zu 374berpr374fen, ob nicht etwa bereits die nach dem ausl344ndischen Strafrecht bei Aburteilung als Einzeltat verwirkte Min-deststrafe das nach 247 66 Abs. 2 StGB erforderliche Mindestma337 von einem Jahr Freiheitsstrafe 374berstiegen hat. Dies liegt jedenfalls im Fall der Verurtei-lung durch das Landgericht Luxemburg durchaus nahe, da die Artt. 461, 467 des luxemburgischen Strafgesetzbuches f374r Einbruchsdiebst344hle unter den hier nach den getroffenen Feststellungen in Betracht kommenden erschwerenden Umst344nden eine Mindeststrafe von f374nf Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. 13 (2) Der Er366rterung h344tte zudem bedurft, dass das Landgericht Luxem-burg f374r sechs Taten des Einbruchsdiebstahls, von denen vier (F344lle 2, 3, 4 und 14 - 9 - 6) jeweils Einbr374che in Tankstellen betrafen, eine Freiheitsstrafe von sechs Jah-ren verh344ngt hat. In Anbetracht dessen erscheint es eher fern liegend, dass das Landgericht Luxemburg bei keiner der Taten f374r sich gesehen auf eine Frei-heitsstrafe von mindestens einem Jahr Dauer erkannt h344tte. Dies gilt nament-lich vor dem Hintergrund, dass bei den Einbr374chen in den F344llen 2, 4 und 6 je-weils ein Geldsafe entwendet wurde, in welchem sich Geldbetr344ge in H366he von (umgerechnet) ca. 10.000 200 (jeweils in den F344llen 2 und 6) und ca. 36.000 200 (Fall 4) befanden. c) Die Verneinung der formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Steht - wie hier im Urteil des Landgerichts Mulhouse - die Verurteilung wegen einer Katalogtat (247 224 StGB) in Tateinheit mit einer Nichtkatalogtat (247 121 StGB), ist es nicht erforderlich, dass der Tatrichter zur 334berzeugung gelangt, die Einzelstrafe von zwei Jahren w344re auch ohne Hinzutreten der Nichtkatalogtat verh344ngt worden (vgl. BGH NJW 1999, 3723). Allerdings sind in einem solchen Fall die materiellen Voraus-setzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 besonders sorgf344ltig zu pr374fen. 15 d) Schlie337lich begegnen auch die Ausf374hrungen des Landgerichts, mit denen es in Aus374bung des ihm nach 247 66 Abs. 2 und 3 StGB er366ffneten Ermes-sens von der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab-gesehen hat, rechtlichen Bedenken. Zwar liegt diese Entscheidung im pflicht-gem344337en Ermessen des Tatrichters und ist deshalb weitgehend der revisions-rechtlichen Kontrolle entzogen. Das Landgericht hat sich jedoch bei seiner Er-messensaus374bung ersichtlich von einem fehlerhaften rechtlichen Ansatz leiten lassen. Die Vorschriften des 247 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB stellen nicht auf die Warnfunktion fr374herer Verurteilungen ab, sondern auf die mehrfache Begehung schwerwiegender Straftaten (vgl. Sch366nke/Schr366der/Stree aaO 247 66 Rdn. 48 u. 16 - 10 - 53); es reicht daher auch eine Verurteilung in dem Verfahren aus, in dem 374ber die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist (vgl. Fischer aaO 247 66 Rdn. 12 u. 18). 334ber die Anordnung der Sicherungsverwahrung muss daher neu ent-schieden werden. 17 3. Der Senat hebt zugleich den Strafausspruch auf. Zwar weist die Straf-zumessung f374r sich gesehen keinen Rechtsfehler auf. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe niedriger ausgefallen w344re, wenn der Tatrichter die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet h344tte (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39, 40 u. 337, 338). 18 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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