BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 114 /14 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 201 4 g e mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 28. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der Freiheit s- strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit ei ner Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 24. März 2014 ausgeführt: 1 2 - 3 - 275 Abs. 1 S. 2 StPO maßgebenden Frist zu den Akten gebracht worden, ist begründ et, so dass es auf die zugleich erhobene Sachbeschwerde und weiteren Verfahrensrügen nicht mehr ankommt. Das Urteil vom 28. Oktober 2013 wurde nach dreitägiger Verhandlung verkündet (Bl. 33 PB). Gemäß § 275 Abs. 1 S. 2 StPO betrug daher die Frist, binnen d erer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, fünf Wochen und endete mit dem 2. Dezember 2013. Ausweislich des Ve r- merks der Geschäftsstelle gelangte das schriftliche Urteil jedoch erst am 4. Dezember 2013 zu den Akten (Bl. 421 Bd. III). Damit war di e fünf - wöchige Frist überschritten. Ein unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO ist nicht ersichtlich. Den dienstlichen Stellun g- nahmen des Vorsitzenden und Berichterstatters (Bl. 596 f. Bd. IV) lässt sich entnehmen, dass diese bei der Ber echnung der Frist irrten, in - dem sie von ursprünglich vier angedachten Verhandlungstagen aus - gingen. Eine unrichtige Berechnung kann die Überschreitung der Frist jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2002 2 StR 504/01). Der absolu te Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dem tritt der Senat bei (vgl. auch Beschluss des Senats vom 5. Dezem - ber 2006 4 StR 468/06). 3 - 4 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass insbesonder e bei Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Tötungsve r- such durch aktives Tun ein ebenfalls vorsätzlich begangener Tötungsve r- such durch Unterlassen in Betracht kommt, etwa als der Angeklagte im Bad e- zimmer an dem entkleideten Opfer de ssen erhebliche Verletzung en wahrnahm, ihm dessen Überleben aber gleichgültig war (UA S. 19) und er auch w e i terhin nichts zur Rettung seines Opfers unternahm. Sost - Scheible Roggenbuck Ciern iak Franke Mutzbauer 4
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