BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 115/01 vom 9. August 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 2001, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maatz als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein und Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten F. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. November 2000 we r - den verworfen. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdefhrern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerl e - gen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem des versuchten Mo r - des in fnf tateinheitlich zusammentreffenden Fllen, in Tateinheit mit gefhrlicher Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fllen, in weiterer Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung schuldig gesprochen und sie zu Jugendstrafen verurteilt, den Angeklagten S. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten F. zu einer Jugen d - strafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Nach den Feststellungen unternahmen die Angeklagten in der Tatnacht gemeinschaftlich mit den frheren Mitangeklagten W. und Sch. einen Bran d - anschlag auf ein Auslnderwohnheim. Sie warfen Molotow-Cocktails in Richtung eines beleuchteten Fensters dieses Heims. Allen war klar, daß in dem beleuc h - teten Wohnraum mit Menschen zu rechnen war, die dort eng beisammen lebten. Ihnen war weiter klar, daß wenigstens eine der Brandflaschen die Fensterscheibe treffen und durchschlagen könne, daß es zur Explosion der Benzingase mit der Folge tödlicher Brandverletzungen der Bewohner kommen könne und daß w e - sentliche Teile der Wohnung ... in Brand geraten könnten. Solche Folgen waren - 4 - ihnen aber gleichgltig, weil sie ihr Mtchen auch um einen solchen Preis khlen wollten. Tatschlich durchschlug eine der geworfenen Flaschen einen Fenste r - flgel. Sie traf auf den Tisch der Wohnkche, in der sich zur Tatzeit zwei Erwac h - sene und drei Kinder aufhielten, geriet anschlieûend auf den Schoû eines der Kinder und rollte dann mit dem weiter brennenden Benzin auf den Teppichboden. Die Kleidung des Kindes fing Feuer. Obwohl seine Mutter und eine Mitbewohnerin des Heims die Flammen sofort erstickten, zog es sich am Bauch und an den I n - nenseiten der Oberschenkel Brandwunden zweiten und dritten Grades zu, die eine dreiwchige stationre Behandlung erforderlich machten. Zwei weitere Pe r - sonen erlitten leichtere Verletzungen. Das Feuer konnte gelscht werden, bevor weiterer Schaden entstand. Mit ihren Revisionen rgen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; auûerdem beanstanden sie das Verfahren. Die Rechtsmittel haben ke i - nen Erfolg. 1. Die Verfahrensrgen sind nicht ausgefhrt und daher unzulssig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Nachprfung des Urteils aufgrund der Sachrgen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. a) Soweit sich die Revisionen gegen den Schuldspruch richten, sind sie aus den zutreffenden Grnden der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. b) Auch die Strafaussprche halten der rechtlichen Überprfung stand. Der Errterung bedarf nur, ob die Feststellungen der Jugendkammer zum Vorliegen schdlicher Neigungen, die eine Jugendstrafe erfordern, bei den Angeklagten anders als bei den frheren Mitangeklagten - nicht ausreichend sind und die j e - - 5 - weils verhngten Jugendstrafen auf einer etwa fehlerhaften Annahme schdlicher Neigungen beruhen. Das ist nicht der Fall. Unter schdlichen Neigungen sind erhebliche seien es anlagebedingte, seien es durch unzulngliche Erziehung oder Umwelteinflsse bedingte Mngel zu verstehen, die ohne lngere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weit e - rer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlstig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (st. Rspr., vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schdliche Neigungen 5 m.w.N; Eisenberg, JGG, 8. Aufl. Rdn. 18a). Sie knnen sich auch schon in der ersten Straftat des Jugendlichen zeigen. Es bedarf dann aber rege l - mûig der Feststellung von Persnlichkeitsmngeln, die wenn auch verborgen - schon vor der Tat entwickelt waren, auf sie Einfluû gehabt haben und weitere Taten befrchten lassen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schdliche Neigungen 3, 7). Bei einer derart schwer wiegenden Tat wie der von den Angeklagten b e - gangenen sind die Anforderungen an die schon vor der Tatbegehung entwicke l - ten Persnlichkeitsmngel, auch dann, wenn es sich um die erste Straftat handelt, nicht zu hoch anzusetzen. Wer die hohe Hemmschwelle bei Ttungsdelikten berwindet, wird in aller Regel, wenn die Tat nicht durch auûergewhnliche U m - stnde geprgt ist, erhebliche Persnlichkeitsmngel aufweisen, die Anlaû zu der Befrchtung weiterer gravierender Straftaten geben und unabhngig davon, daû auch die Schwere der Schuld Jugendstrafe rechtfertigt die Ahndung nur mit Zuchtmitteln als nicht ausreichend und verfehlt erscheinen lieûen. Solche U m - stnde sind dem Urteil nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen gewichtige zustzliche Indizien fr das Vorliegen schdlicher Neigungen bei beiden Angeklagten: So sind beide Angeklagten dem erzieherischen Einfluû ihrer Eltern weitg e - hend entglitten. Der zur Tatzeit 16jhrige Angeklagte S. war nach den Fes t - - 6 - stellungen aus der Hauptschule ohne Abschluûzeugnis entlassen worden, nac h - dem er immer fter unentschuldigt gefehlt hatte. Bei dem zur Tatzeit noch 14jhrigen Angeklagten F. hatte hufiges unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht dazu gefhrt, daû er von der Realschule in die Hauptschule umg e - schult werden muûte. Beide Angeklagten konsumierten - der Angeklagte S. unter anderem in Gesellschaft des frheren Mitangeklagten W. , der die tre i - bende Kraft bei dem Brandanschlag war ± hufig Haschisch und Bier in nicht u n - betrchtlichen Mengen. Sie muûten in der Untersuchungshaft disziplinarisch g e - maûregelt werden; der Angeklagte F. deshalb, weil er einen Mitgefangenen getreten und geschlagen hat. Dafr, daû der Brandanschlag Ausdruck schdlicher Neigungen ist, die bei beiden Angeklagten schon vor der Tat angelegt waren, spricht auch, daû sie am Nachmittag vor der Tatnacht ohne Zgern und Bedenken einem Vorschlag des frheren Mitangeklagten W. zustimmten, der vorhatte, gemeinsam ªnach Art des Ku-Klux-Klan gegen einen farbigen US-Amerikaner vorzugehen, der ihm ± W. ± ªunsympathisch (war), weil er immer so bld guckte. Nach W. s Vo r - stellung sollte in dem Garten ªdes Negers ein Kreuz aufgestellt, mit Benzin be r - gossen und dann angezndet werden. Als am Abend Bedenken aufkamen, daû das Entdeckungsrisiko beim Transport, Aufstellen und Inbrandsetzen des Kreuzes zu hoch sei, und die frheren Mitangeklagten W. und Sch. die Vorstellung entwickelten, es sollten statt dessen Brandflaschen gegen die Fenster und gegen die Haustr ªdes Farbigen geworfen werden, waren die Angeklagten S. und F. zwar zunchst ªdagegen und sagten, daû sie nicht zu Mrdern werden wollten. Als W. und Sch. sie darauf ªals Feiglinge beschimpften und uûe r - ten, sie sollten nicht so herumpiensen, war dies fr die Angeklagten hinreiche n - der Grund, ihre Bedenken sofort zurckzustellen und bei der Vorbereitung dieser Tat, die schlieûlich wegen zu hohen Entdeckungsrisikos doch nicht durchgefhrt wurde, mitzumachen. Auch dies belegt ± ebenso wie die spter ausgefhrte Tat - - 7 - die schon vorher angelegten Persnlichkeitsmngel. Nur mit solchen Mngeln lût es sich regelmûig erklren, wenn ein Jugendlicher, nur um nicht als feige zu gelten und einen dahingehenden Vorwurf sofort zu entkrften, ohne jedes Zgern sogar zu einer Handlung bereit ist, die er selbst zutreffend als Mord erkannt hat. Hiernach hat die Jugendkammer, auch wenn sie sich mit der Frage sch d - licher Neigungen der Angeklagten nur knapp auseinandergesetzt hat, diese Vo r - aussetzung auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu Recht bejaht. Im brigen hat sie die Verhngung von Jugendstrafe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld bejaht. Auch die Bemessung der Hhe der Strafen begegnet keinen rech t - lichen Bedenken; insbesondere hat das Landgericht dem Erziehungsgedanken Rechnung getragen. Daneben hat es auch den Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs beachtet (vgl. BGH NStZ 1998, 39; BGH NStZ-RR 1996, 120; BGH StV 1994, 598; BGH NJW 1992, 380; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4). Wrde der von den Angeklagten mittterschaftlich begangene Mordversuch in fnf tateinheitlich zusammentreffenden Fllen, wie sie es mit ihren Revisionen anstreben, nur mit einer bewhrungsfhigen Jugendstrafe geahndet, so wrde - 8 - dies ± unter Bercksichtigung aller von der Strafkammer festgestellten Umst n - de - eine unangemessene und erziehungsschdliche Verharmlosung des verwir k - lichten Unrechts und der Schwere ihrer Schuld bedeuten. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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