BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 115/01 vom 9. August 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 14. November 2000 wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde, die sich offensichtlich dag e - gen richtet, daß der Angeklagte, wie die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts ausdrücklich ausspricht, seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, ist unbegründet. Dieser - nur deklaratorische - Au s - spruch gibt die Rechtslage zutreffend wieder: Die notwendigen Auslagen des Jugendlichen fallen nicht unter den Begriff der "Kosten und Ausl a - gen" im Sinne des § 74 JGG (BGHSt 36, 27; BGHR JGG § 74 Kosten 2). Maatz Kuckein Athing nrnn
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